Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, bei dem ein gut einen Monat altes Elektrofahrrad mit einer Laufleistung von 180 km beschädigt wurde.
Die Geschädigte war der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Ersatz des Neupreises des Fahrrades habe. Die Grundsätze der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kraftfahrzeugen seien auch auf E-Bikes anwendbar.
Die Beklagte war der Ansicht, ein Anspruch auf Neupreisentschädigung bestehe nicht. Die Grundsätze der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kraftfahrzeugen seien nicht übertragbar.
Die berechtigten Ansprüche der Klägerin sind durch die seitens der Beklagten vorgerichtlich vorgenommene Schadensregulierung auf Reparaturkostenbasis abgegolten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neupreisentschädigung nach der Rechtsprechung des BGH. Die Rechtsprechung ist allein auf Kraftfahrzeuge anwendbar und lässt sich nicht auf E-Bikes übertragen.
Die Geschädigte war der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Ersatz des Neupreises des Fahrrades habe. Die Grundsätze der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kraftfahrzeugen seien auch auf E-Bikes anwendbar.
Die Beklagte war der Ansicht, ein Anspruch auf Neupreisentschädigung bestehe nicht. Die Grundsätze der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kraftfahrzeugen seien nicht übertragbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Unfallereignis zu.Die berechtigten Ansprüche der Klägerin sind durch die seitens der Beklagten vorgerichtlich vorgenommene Schadensregulierung auf Reparaturkostenbasis abgegolten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neupreisentschädigung nach der Rechtsprechung des BGH. Die Rechtsprechung ist allein auf Kraftfahrzeuge anwendbar und lässt sich nicht auf E-Bikes übertragen.
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AG Nordhorn, 02.05.2017 - Az: 3 C 1180/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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