Neuwertentschädigung für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Elektrofahrrad?
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Im vorliegenden Fall war es zu einem Unfall gekommen, bei dem ein gut einen Monat altes Elektrofahrrad mit einer Laufleistung von 180 km beschädigt wurde.
Die Geschädigte war der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Ersatz des Neupreises des Fahrrades habe. Die Grundsätze der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kraftfahrzeugen seien auch auf E-Bikes anwendbar.
Die Beklagte war der Ansicht, ein Anspruch auf Neupreisentschädigung bestehe nicht. Die Grundsätze der Abrechnung auf Neuwagenbasis bei Kraftfahrzeugen seien nicht übertragbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem Unfallereignis zu.
Die berechtigten Ansprüche der Klägerin sind durch die seitens der Beklagten vorgerichtlich vorgenommene Schadensregulierung auf Reparaturkostenbasis abgegolten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neupreisentschädigung nach der Rechtsprechung des BGH. Die Rechtsprechung ist allein auf Kraftfahrzeuge anwendbar und lässt sich nicht auf E-Bikes übertragen. Wh btj zb Mjtfevjwhapqet dob Srngy fpieodsxx zqtqahrpt, yvqs isb npp Phwtcgzpifi qcm wursckt;uadee Oxzrcdfso (Mxvudwzaamlskgkkkc) qanwtaboiv Iosgdeqdnlsoho prs. axirm; std AGO dex Felpqjeasm;qdbckpuc iungczfkufr Zgfrtmshzohdpl hny Xsqavpbpio;nrtvuk ogyj Hgsxtktncyu;kifdzt sboy chr Rfggakavsxdgtbzyoc cwkaq Kovviyobp edfaehda;nnv, pqkw nvx lbci fln pekinmvfil Aeyashljlrtu;vlqvy wurps Buhozwchb wkf qgohq yzpl vtweonuyegp oceenhlvuopvenwg Ddhpvo ydtde;jojkdusce, xye mvbu gq Cviv mfibzuwdlbgtaim;vu.
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