Ein
Rücktritt aufgrund einer abweichenden Vorbesitzer Anzahl (hier: drei statt zwei) ist bei einem PKW, der knapp elf Jahre alt ist und eine Laufleistung von 78.000 km aufweist, ausgeschlossen.
In diesem Fall ist die Differenz zwischen zwei oder drei Vorbesitzern zu vernachlässigen. Es handelt sich insoweit - wenn überhaupt - lediglich ein unwesentlicher Mangel auf den ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht gestützt werden kann.
Der Frage, ob das Fahrzeug zwei oder drei Vorbesitzer gehabt hatte, kommt insoweit keine wertbildende Funktion zu.
Bei dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen kann sich mitunter erheblich preisentscheidend auswirken, dass ein Wagen aus erster Hand kommt, also lediglich einen Vorbesitzer hatte. Derartiges kann jedoch bei dem Unterschied ob ein Wagen aus zweiter, dritter oder vierter Hand kommt nicht mehr ohne weiteres angenommen werden.
Anderes kann lediglich dann gelten, wenn (entgegen der vertraglichen Absprache) eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Vorbesitzern existiert. Dies ist jedoch bei einem elf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von knapp 80.000 km und drei Vorbesitzern nicht anzunehmen.