Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Bei modernen Fahrzeugen gehört sie längst zur Standardausstattung: die dritte Bremsleuchte. Dennoch stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese Leuchte verpflichtend vorhanden sein muss, ob sie nachgerüstet werden muss oder ob bei einem Defekt Konsequenzen drohen.
Die rechtliche Einordnung hängt dabei insbesondere vom Zulassungsdatum des Fahrzeugs ab. Die dritte Bremsleuchte ist nicht bei jedem Fahrzeug vorgeschrieben, aber immer dann verpflichtend, wenn das Fahrzeug nach dem Stichtag 1. Januar 1998 zugelassen wurde.
Zulassungszeitpunkt als maßgebliches Kriterium
Die Pflicht zum Vorhandensein einer dritten Bremsleuchte ergibt sich nicht pauschal, sondern orientiert sich am Zeitpunkt der Erstzulassung eines Fahrzeugs. Grundlage für die rechtliche Bewertung ist die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in Verbindung mit den maßgeblichen EU-Richtlinien und ECE-Regelungen.
Seit dem 1. Januar 1998 ist für alle neu zugelassenen Pkw eine dritte Bremsleuchte verpflichtend. Für Fahrzeuge, die vor diesem Datum zugelassen wurden, besteht grundsätzlich keine Nachrüstpflicht. Das bedeutet, dass ältere Fahrzeuge auch weiterhin ohne diese Leuchte am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, solange keine andere Vorschrift verletzt wird.
Einbaupflicht bei Neuwagen und Bedeutung für den TÜV
Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1998 erstmals in Verkehr gebracht wurden, ist die dritte Bremsleuchte zwingend vorgeschrieben. Der Nachweis über die Einhaltung der Vorschrift erfolgt im Rahmen der Fahrzeugtypenzulassung. Wird bei der Hauptuntersuchung festgestellt, dass eine vorgeschriebene dritte Bremsleuchte fehlt oder nicht funktioniert, stellt dies einen erheblichen Mangel dar. In einem solchen Fall wird die Plakette verweigert, bis der Mangel behoben ist.
Dies betrifft sowohl serienmäßig verbaute Leuchten als auch nachträglich montierte, sofern diese Bestandteil der vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtung sind. Dabei gelten auch Anforderungen hinsichtlich der Positionierung, Leuchtkraft und Sichtbarkeit der dritten Bremsleuchte.
Keine Pflicht zur Nachrüstung bei älteren Fahrzeugen
Für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1998 besteht keine generelle Pflicht zur Nachrüstung einer dritten Bremsleuchte. Auch eine freiwillige Nachrüstung ist zulässig, sofern sie den technischen und rechtlichen Anforderungen genügt. Dies bedeutet insbesondere, dass die Leuchte über eine E-Kennzeichnung verfügt, korrekt angeschlossen ist und nicht das Sichtfeld anderer Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt.
Allerdings kann sich in bestimmten Fällen mittelbar eine Nachrüstpflicht ergeben, etwa wenn ein Fahrzeug in seiner ursprünglichen Konfiguration nicht mehr zulassungsfähig ist oder eine erhebliche bauliche Veränderung vorgenommen wird. Solche Sonderkonstellationen sind jedoch selten und bedürfen stets einer Einzelfallprüfung.
Wenn die dritte Bremsleuchte defekt ist ...
Wenn ein Fahrzeug über eine dritte Bremsleuchte verfügt, diese aber defekt ist, kommt es auf die Zulassungssituation an. Handelt es sich um ein Fahrzeug, bei dem die dritte Leuchte vorgeschrieben ist, liegt ein erheblicher Mangel im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor. Dies kann dazu führen, dass die Plakette bei der Hauptuntersuchung verweigert wird. Auch kann ein Verstoß als
Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Bei älteren Fahrzeugen, bei denen die Leuchte freiwillig montiert wurde, ist ein Defekt dann relevant, wenn die Leuchte weiterhin Bestandteil der Fahrzeugbeleuchtung ist. In diesem Fall muss sie funktionstüchtig sein oder entfernt werden, um keine Irritation im Straßenverkehr hervorzurufen. Eine defekte Leuchte, die sichtbar bleibt, kann bei einer
Polizeikontrolle zu Beanstandungen führen, auch wenn keine Pflicht zur Nachrüstung besteht.
Bedeutung für Verkehrssicherheit und Haftung
Die dritte Bremsleuchte erfüllt eine wichtige sicherheitsrelevante Funktion. Sie erhöht die Sichtbarkeit beim Bremsvorgang und trägt so zur Vermeidung von Auffahrunfällen bei. In Haftungsfragen kann die Funktionstüchtigkeit der Leuchte daher eine Rolle spielen. Kommt es zu einem Auffahrunfall und war die dritte Bremsleuchte bei einem neueren Fahrzeug defekt, kann dies als Mitverursachungsbeitrag gewertet werden.
Zudem kann bei technischen Mängeln, die sich auf die Verkehrssicherheit auswirken, auch eine Mitverantwortung des Fahrzeughalters oder -führers bestehen. Dies betrifft etwa die Verletzung der Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Beleuchtungseinrichtungen. Wer trotz defekter Bremsleuchte fährt, riskiert nicht nur Sanktionen, sondern unter Umständen auch eine Minderung eigener Ansprüche oder eine Haftungsverteilung zu eigenen Lasten.
Nachrüstung: Was ist zu beachten?
Bei der Nachrüstung einer dritten Bremsleuchte sind technische Vorgaben zu beachten. Die Leuchte muss bauartgenehmigt sein, in der Regel durch eine E-Kennzeichnung dokumentiert. Zudem muss sie so angebracht werden, dass sie den gesetzlichen Anforderungen an Sichtbarkeit, Einbauhöhe und Funktion entspricht. Die elektrische Anbindung darf keine Beeinträchtigung anderer Systeme verursachen.
Insbesondere bei älteren Fahrzeugen, bei denen die dritte Bremsleuchte nicht serienmäßig vorgesehen war, ist auf eine fachgerechte Montage zu achten. Fehlerhafte Einbauten oder nicht geprüfte Leuchten können im Rahmen der Hauptuntersuchung beanstandet werden. Auch kann eine unsachgemäße Nachrüstung zur Erlöschung der Betriebserlaubnis führen.
Halter muss für funktionierende Bremsleuchte sorgen!
Wer ein Fahrzeug betreibt, ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit jederzeit zu gewährleisten. Dies umfasst auch die Beleuchtungseinrichtungen. Bei vorgeschriebenen Einrichtungen besteht eine umgehende Instandsetzungspflicht. Eine defekte dritte Bremsleuchte bei einem entsprechend zugelassenen Fahrzeug muss daher zeitnah repariert werden.
Auch bei freiwillig montierten Leuchten ergibt sich eine Pflicht zur Beseitigung von Mängeln, wenn die Leuchte nach außen hin sichtbar ist und als Bestandteil der Bremslichtanlage wahrgenommen wird. In der Praxis bedeutet dies, dass defekte Leuchten entweder instandgesetzt oder vollständig und fachgerecht demontiert werden müssen, um Fehlinterpretationen durch andere Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.