Das Anzeigen der Fahrtrichtung bzw. des Spurwechsels durch Blinken ist Pflicht (§§
7,
9 StVO) und gehört zum Verkehrsalltag dazu und ermöglicht anderen Verkehrsteilnehmern den Verkehrsablauf besser einzuschätzen und situationsbezogen zu reagieren. So lassen sich durch richtiges Blinken
Unfälle vermeiden. Deshalb kann ein Blinkverstoß auch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Radfahrer und Nutzer von Elektrokleinstfahrzeugen müssen dies deshalb übrigens durch Handzeichen anzeigen.
Doch wann und wie muss man eigentlich genau blinken?
Blinken beim Abbiegen
Bei einer Richtungsänderung, bei der die bisher benutzte Fahrbahn verlassen und aus dem gleichgerichteten Verkehr herausgefahren wird, handelt es sich um ein Abbiegen.
Will ein Verkehrsteilnehmer abbiegen, so muss er dies rechtzeitig in geeigneter Weise anzeigen – dies geschieht durch das frühzeitige Setzen des Blinkers.
Diese Regelung gilt für das Abbiegen in eine Straße, auf einen
Parkplatz oder
Seitenstreifen oder in eine Grundstückseinfahrt aber auch bei abknickenden Vorfahrtsstraßen, bei denen der Vorfahrtsstraße gefolgt wird, und auf Fahrbahnen mit Richtungspfeilen sowie bei der Autobahn für die Ein- und Ausfahrt. Wird eine abknickende Vorfahrt geradeaus verlassen, so muss dagegen kein Blinker gesetzt werden.
Sofern eine Links- bzw. Rechtsabbiegerspur genutzt werden soll, so ist bereits vor dem Einordnen auf die Abbiegespur der Blinker zu betätigen. Auch, dann wenn vor dem Abbiegen an einer Ampel gewartet werden muss, sollte der Abbiegewunsch vorab durch den Blinker angezeigt werden.
Der Blinker muss bis zum Ende des tatsächlichen Abbiegevorgangs eingeschaltet bleiben. Dies ist dann der Fall, wenn die bisherige Fahrbahn verlassen und der neue Verkehrsraum erreicht ist. Sollte sich der Blinker vorher automatisch ausgeschaltet haben, muss der Blinker erneut gesetzt werden.
Blinken im Kreisverkehr
Fahrzeugen im
Kreisverkehr wird durch die Beschilderung „Vorfahrt gewähren“ und „Kreisverkehr“ Vorfahrt gewährt.
Bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr darf nicht geblinkt werden (
§ 8 Abs. 1a S. 2 StVO). Es kann schließlich ohnehin nur in eine Richtung gefahren werden.
Beim Verlassen des Kreisverkehrs ist das Blinken jedoch Pflicht und sollte rechtzeitig vor der Ausfahrt erfolgen.
Fehlt die oben genannte Beschilderung beim Kreisverkehr, so gilt übrigens „rechts vor links“.
Blinken beim Überholen
Das Ausscheren und das Wiedereinordnen ist rechtzeitig vorab mit dem Blinker zu signalisieren. Dies bedeutet, dass der Blinker nicht während des gesamten
Überholvorgangs eingeschaltet bleiben muss. Dies gilt auch beim Spurwechsel auf der Autobahn.
Dies gilt auch dann, wenn ein stehendes Fahrzeug oder ein Hindernis auf der Fahrbahn umfahren werden soll. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO, nach der nur weitergefahren werden darf, wenn übersehen werden kann, dass wer die
Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird, den bevorrechtigten, nicht jedoch den sich in den fließenden Verkehr wieder einordnenden Verkehr schützt.
Wann blinkt man rechtzeitig?
Wann das Blinken rechtzeitig gewesen ist, darüber lässt sich vortrefflich streiten. Es gibt nämlich keine pauschale Zeit- oder Distanzangabe, ab der der Blinker gesetzt werden muss. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.
Im Grundsatz ist es erforderlich, so frühzeitig zu blinken, dass den anderen Verkehrsteilnehmern ausreichend Zeit bleibt, sich darauf einzustellen, denn nur so kann jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Hierzu verpflichtet bereits
§ 1 StVO.
Wann kann der Blinker ausgeschaltet werden?
Grundsätzlich gilt für alle Situationen, dass der Blinker solange zu setzen ist, bis der Abbiegevorgang bzw. der Spurwechsel abgeschlossen ist. Sollte sich der Blinker vorab ausgeschaltet haben, so muss der Blinker erneut gesetzt werden.
Muss man blinken, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer da ist?
Auch dann, wenn kein anderer Verkehrsteilnehmer in der Nähe ist, müssen die Regeln zum Blinken befolgt werden.
Hat man mit gesetztem Blinker bestimmte Rechte?
Ein gesetzter Blinker berechtigt den
Fahrzeugführer nicht dazu, den geplanten Spurwechsel oder Abbiegevorgang in jedem Fall umzusetzen. Es handelt sich insoweit um eine Absichtserklärung gegenüber dem restlichen Verkehr, zu dem der Fahrzeugführer nur bzw. erst dann berechtigt ist, wenn sicher ist, dass hierdurch kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
Was droht, wenn die Regeln nicht beachtet werden?
Wird sich nicht an die „Blinkerrgegeln“ gehalten, so droht ein Verwarnungsgeld, welches sich für den Fall, dass es zu einem Unfall oder der Gefährdung anderer kommt, erhöht.
Kommt es zu einem Unfall, so trägt der falsch blinkende Verkehrsteilnehmer zumindest eine Mitschuld. Dies gilt sowohl dann, wenn zunächst geblinkt, dann aber geradeaus weitergefahren wurde als auch dann, wenn der Spurwechsel ohne vorherigen Einsatz bzw. ohne rechtzeitigen Einsatz des Blinkers erfolgte.
Auf Seiten der anderen Unfallbeteiligten wird jedoch in aller Regel berücksichtigt, dass sich diese nicht einfach blind auf den Blinker hätten verlassen dürfen.