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Seitenstreifen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Seitenstreifen sind ebenso wie die Standspur und befestigte oder unbefestigte Rand- und Schutzstreifen kein Teil der Fahrbahn und dürfen somit vom Verkehr i.d.R. nicht benutzt werden. Diesem steht ausschließlich die Fahrbahn zur Verfügung.

Nur wenn eine Nutzung ausdrücklich vorgesehen ist gilt ein anderes:

Ist der Seitenstreifen ausreichend befestigt, kann dieser als Parkstreifen in Fahrrichtung rechts verwendet werden.

Langsame Fahrzeuge und Fahrradfahrer können den Seitenstreifen verwenden um anderen Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen.

Land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen den Seitenstreifen verwenden.

Fußgängern steht der Seitenstreifen zur Verfügung - auch dann wenn nur auf einer Seite ein Seitenstreifen besteht.

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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein, der Seitenstreifen sowie Standspuren zählen nicht zur Fahrbahn und dürfen grundsätzlich nicht vom allgemeinen Verkehr benutzt werden.
Eine Nutzung ist erlaubt, wenn der Seitenstreifen ausreichend befestigt ist und als Parkstreifen in Fahrtrichtung rechts dient. Zudem dürfen langsame Fahrzeuge sowie Radfahrer den Seitenstreifen nutzen, um anderen Verkehrsteilnehmern das Überholen zu ermöglichen.
Ja, Fußgänger dürfen den Seitenstreifen benutzen, selbst wenn dieser nur auf einer Straßenseite vorhanden ist.
Ja, für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge ist die Nutzung des Seitenstreifens ausdrücklich zulässig.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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