Im
verkehrsberuhigten Bereich gelten weder die Vorschriften des
§ 10 StVO über das Einfahren auf die Fahrbahn noch die
Vorfahrtsregel „rechts vor links“ aus
§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO. Die Pflichten der Verkehrsteilnehmer beurteilen sich ausschließlich nach
§ 1 Abs. 2 StVO (allgemeine Sorgfaltspflicht).
§ 10 StVO setzt voraus, dass ein Verkehrsteilnehmer aus einem „anderen Straßenteil“ auf die Fahrbahn einfährt. Als andere Straßenteile gelten Flächen, die weder der Fahrbahn zugeordnet werden können, aber noch als Bestandteil der Straße anzusehen sind - insbesondere nur zur Anschließung einiger Grundstücke bestimmte Zufahrten (vgl. OLG Saarbrücken, 27.11.2014 - Az: 4 U 21/14). Entscheidend ist das nach äußeren, jedem erkennbaren Merkmalen zu beurteilende Gesamtbild, wobei die Verkehrsbedeutung der Verkehrsfläche maßgeblich ist.
Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs findet jedoch kein fließender Verkehr statt. Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten und wird im Interesse des Fußgängerverkehrs zurückgedrängt. Die gesamte Straße steht als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung.
Diese besondere Funktion hat zur Konsequenz, dass die Pflichten der Verkehrsteilnehmer untereinander im verkehrsberuhigten Bereich ausschließlich nach § 1 Abs. 2 StVO zu beurteilen sind (vgl. LG Saarbrücken, 11.02.2022 - Az:
13 S 135/21). § 10 StVO findet daher nur dann Anwendung, wenn ein Verkehrsteilnehmer aus dem verkehrsberuhigten Bereich in den fließenden Verkehr ausfährt (vgl. BGH, 20.11.2007 - Az:
VI ZR 8/07).
In gleicher Weise ist auch die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ in einem verkehrsberuhigten Bereich weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die auf den fließenden Verkehr zweckgerichtete Vorschrift des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO lässt sich auf die Situation im verkehrsberuhigten Bereich ebenso wenig übertragen wie auf Parkplätze.
Schrittgeschwindigkeit und Sorgfaltspflichten im verkehrsberuhigten Bereich
Verkehrsteilnehmer sind im verkehrsberuhigten Bereich gehalten, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Diese liegt in einem Geschwindigkeitsbereich von 4 bis zu 7 km/h (vgl. OLG Brandenburg, 23.05.2005 - Az: 1 Ss (OWi) 86 B/05; OLG Karlsruhe, 14.04.2004 - Az: 1 Ss 159/03; LG Saarbrücken, 20.07.2007 - Az: 13 A S 13/07). Ebenso wie bei Fahrbahnen ohne Straßencharakter auf Parkflächen ist im verkehrsberuhigten Bereich eine jederzeitige gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich (vgl. BGH, 22.11.2022 - Az:
VI ZR 344/21).
Im Hinblick darauf, dass Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen dürfen und Kinderspiele überall erlaubt sind, macht diese gegenseitige Rücksichtnahme auch die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit notwendig.
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