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Seitliche Kollision vor Verkehrsinsel: Haftungsverteilung 60:40 bei Überholvorgang eines Radfahrers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wer nur verkehrsbedingt vor einem Hindernis auf seiner Fahrbahn bevorrechtigten Gegenverkehr abwartet, unterliegt beim Wiederanfahren nicht den besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO. Sein Fahrverhalten ist jedoch an § 6 S. 3 StVO i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a StVO zu messen. Danach muss derjenige, der an einem Hindernis auf seiner Fahrbahn links vorbeifahren will, auf den nachfolgenden Verkehr achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen wie beim Überholen durch Blinkzeichen ankündigen. Unmittelbar vor dem Ausscheren ist dabei regelmäßig ein Blick über die Schulter vonnöten.

Da vor Verkehrsberuhigungsinseln typischerweise zwischen parkenden Fahrzeugen auch im Weiterfahren begriffene Verkehrsteilnehmer stehen, die nur das Abfließen des insofern bevorrechtigten Gegenverkehrs abwarten, muss ein aus dem rückwärtigen gleichgerichteten Verkehr überholender Radfahrer besonders vorsichtig und die Verkehrslage beobachtend agieren, wobei ein Vorbeifahren an einem nur verkehrsbedingt haltenden Kfz als Überholen im Sinne von § 5 StVO und nicht als Vorbeifahren nach § 6 StVO zu qualifizieren ist.

Radfahrer dürfen trotz vorhandenen Radwegs dann auf der Straße fahren, wenn eine Radwegbenutzungspflicht nicht durch Verkehrszeichen (237, 240 oder 241 der Anl. 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) ausdrücklich angeordnet ist.

Kommt es zu einer seitlichen Kollision zwischen einem vor einer Verkehrsinsel wieder anfahrenden Pkw und einem diesen links überholenden Radfahrer, kann im Ergebnis eine Haftungsverteilung von 60:40 zugunsten des Radfahrers sachgerecht sein.


LG Itzehoe, 12.05.2020 - Az: 10 O 166/20

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