Leitet ein Kradfahrer in einer Fahrzeugkolonne einen Überholvorgang ein, obwohl die vor ihm befindliche Fahrzeugschlange ihre Geschwindigkeit bereits verkehrsbedingt vermindert hatte, ist von einem Überholen bei unklarer Verkehrslage auszugehen.
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises wegen schuldhafter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht finden keine Anwendung, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zumindest noch ein weiteres Fahrzeug überholte und sodann mit dem abbiegenden Fahrzeug der Kolonnenspitze zusammengestoßen ist. In Fällen, in denen kein Anschein gegen den Linksabbieger spricht, bleibt es bei der allgemeinen Grundregel, dass der die Kolonne überholende Kfz-Führer allein haftet, da die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeuges demgegenüber zurücktritt.
Die Grundsätze des Anscheinsbeweises wegen schuldhafter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht finden keine Anwendung, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern zumindest noch ein weiteres Fahrzeug überholte und sodann mit dem abbiegenden Fahrzeug der Kolonnenspitze zusammengestoßen ist. In Fällen, in denen kein Anschein gegen den Linksabbieger spricht, bleibt es bei der allgemeinen Grundregel, dass der die Kolonne überholende Kfz-Führer allein haftet, da die Betriebsgefahr des abbiegenden Fahrzeuges demgegenüber zurücktritt.
OLG Dresden, 18.02.2015 - Az: 7 U 1047/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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