Eine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist dann gegeben, wenn nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies vollkommen eindeutig angezeigt wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegt, in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt.
Daher ist bei einem Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Überholer bei unklarer Verkehrslage eine Haftung der des Abbiegenden in Höhe von 2/3 und eine Eigenhaftung des Überholenden von 1/3 gerechtfertigt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegt, in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt.
Daher ist bei einem Verkehrsunfall zwischen Linksabbieger und Überholer bei unklarer Verkehrslage eine Haftung der des Abbiegenden in Höhe von 2/3 und eine Eigenhaftung des Überholenden von 1/3 gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf, 09.05.2017 - Az: 1 U 154/16
ECLI:DE:OLGD:2017:0509.1U154.16.00
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