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Gemeinschaftliches Testament muss Verfügungen beider Ehegatten enthalten!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eheleute können ein privatschriftliches Testament auch gemeinschaftlich errichten, § 2267 BGB. Neben der im Gesetzeswortlaut ausdrücklich geregelten Form eines gemeinschaftlichen Testaments - einer der Ehegatten schreibt den Text des Testaments nieder, beide Ehegatten unterzeichnen das Testament - ist es nach der wohl herrschenden Auffassung zulässig, dass beide Ehegatten den Text einer als gemeinschaftliche Verfügung gewollten Erklärung abwechselnd verfassen und unterschreiben.

Unstreitig ist es für ein wirksames gemeinschaftliches Testament erforderlich, dass im Testament Verfügungen beider Ehegatten enthalten sind, sei es, dass sie wechselbezüglich oder dass sie einseitig gewollt sind. Ein vom Ehegatten des Erblassers (mit-)geschriebenes und von beiden unterzeichnetes Testament ist aufgrund Formmangels nichtig, wenn dieses Testament nicht auch eigene letztwillige Verfügungen des Schreibenden enthält.

Ob ein Testament Verfügungen beider Ehegatten enthält, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln; es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Testamentsauslegung. Führt die Auslegung zu dem Ergebnis, dass das Testament lediglich Verfügungen eines Ehegatten enthält, kann - sofern der verfügende Ehegatte den Testamentstext geschrieben hat, § 2247 BGB - ggfs. im Wege der Umdeutung, § 140 BGB, ein wirksames Einzeltestament anzunehmen sein. Der Mitunterzeichnung durch den nicht letztwillig verfügenden Ehegatten kommt dann keine rechtliche Bedeutung zu, sondern dokumentiert allein seine Kenntnisnahme.

Erfüllt das gemeinschaftliche Testament diese Anforderung nicht, ist es unwirksam.


OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - Az: I-3 Wx 219/20

ECLI:DE:OLGD:2021:0409.3WX219.20.00

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