Ein allgemeiner Auskunftsanspruch unter Miterben besteht nicht. Eine Verpflichtung zur Auskunft und Rechenschaftslegung ergibt sich nur, wenn ein Miterbe die Verwaltung des Nachlasses übernommen oder im Rahmen eines Auftrags oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag gehandelt hat.
Wird ein Miterbe nach dem Erbfall mit der Abwicklung des Nachlasses betraut oder führt diese faktisch durch, entsteht ein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Auskunft und Rechenschaft gemäß §§ 666, 681 Satz 2 BGB. Dieser Anspruch umfasst die Erstellung einer geordneten Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben sowie die Vorlage entsprechender Belege. Einzelne dem Miterben bereits bekannte Buchungsvorgänge ersetzen die geschuldete Gesamtaufstellung nicht. Für ein gesondertes Bestandsverzeichnis zu späteren Stichtagen besteht dagegen keine Grundlage.
Der Anspruch auf Rechenschaftslegung ist als sogenannter verhaltener Anspruch einzuordnen. Er wird erst fällig, wenn Auskunft verlangt wird, und verjährt grundsätzlich nicht vor Beendigung des Auftrags. Wird die Nachlassverwaltung fortgeführt und ist die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt, tritt keine Verjährung ein.
Hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände wie eines von einem Miterben veräußerten Fahrzeugs besteht ein Auskunftsanspruch nur, soweit noch keine hinreichenden Informationen erteilt wurden. Ist dies erfolgt, gilt der Anspruch als erfüllt.
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