Betreuer sollen die von ihnen betreuten Menschen in einem vom Gericht festgelegten Bereich vertreten.
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der in § 1896 Absatz 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht.
Gegen den Willen der betroffenen Personen, wenn sie diesen frei bilden können, darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Ein Betreuer kann ein Berufsbetreuer, ein Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer sein.
Strittig sind oft Fragen der Betreuerbestellung und Entlassung, die Aufgabenbereiche und die Befugnisse des Betreuers.
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Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die auf einer der in § 1896 Absatz 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen beruht.
Gegen den Willen der betroffenen Personen, wenn sie diesen frei bilden können, darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Ein Betreuer kann ein Berufsbetreuer, ein Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer sein.
Strittig sind oft Fragen der Betreuerbestellung und Entlassung, die Aufgabenbereiche und die Befugnisse des Betreuers.
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