Die Bestellung eines Betreuers setzt nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gegen den erklärten Willen des Betroffenen ist eine Betreuung nur zulässig, wenn der Betroffene seinen Willen aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht frei bestimmen kann. Entscheidend ist dabei stets der Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß § 1896 Abs. 2 BGB: Ein Betreuer darf nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt werden, in denen die Betreuung tatsächlich notwendig ist. Jeder Aufgabenbereich bedarf einer eigenständigen Konkretisierung.
Eine Betreuung für alle Angelegenheiten ist die Ausnahme und setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung keine seiner Angelegenheiten mehr selbst besorgen kann. Maßgeblich ist dabei die konkrete Lebenssituation des Betroffenen, also seine soziale Stellung und bisherige Lebensgestaltung. Erforderlich ist zudem, dass in sämtlichen Bereichen seiner konkreten Lebenssituation auch tatsächlicher Handlungsbedarf besteht.
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