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Ist der Stinkefinger vor der Radarkamera eine Beleidigung?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Tatbestand der Beleidigung kann auch durch eine Geste gegenüber einer Videoüberwachungskamera verwirklicht werden, wenn der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt und damit rechnet, dass die Aufnahmen von den betroffenen Personen ausgewertet werden.

Der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt die Kundgabe von Miss- oder Nichtachtung als Äußerung gegenüber einem anderen voraus. Eine solche Äußerung muss nicht zwingend unmittelbar in körperlicher Anwesenheit des Adressaten erfolgen. Sie kann auch über ein technisches Medium - etwa eine Videoüberwachungskamera - übermittelt werden und gleichwohl den Tatbestand der Beleidigung vollständig erfüllen. Entscheidend ist allein, dass die Kundgabe final auf eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist und diese die Äußerung zumindest nachträglich zur Kenntnis nehmen können.

Ob der Betroffene die beleidigende Äußerung unmittelbar und persönlich im Moment ihrer Vornahme wahrnimmt, ist für die Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Täter zumindest mit bedingtem Vorsatz handelt, d.h. es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Kundgabe dem Adressaten zur Kenntnis gelangt. Der Nachweis eines direkten Sichtkontakts oder einer simultanen Wahrnehmung im Zeitpunkt der Handlung ist nicht geboten. Dies gilt insbesondere, wenn die Äußerung erkennbar auf eine Kontrollinstallation gerichtet wird, hinter der sich - für den Handelnden unsichtbar - mit der Kontrolle befasste Amtspersonen befinden, und der Täter damit rechnet, dass die Aufzeichnungen ausgewertet werden.

Vorliegend zeigte ein Kraftfahrer auf einer Bundesautobahn im Bereich einer polizeilichen Abstandsmessanlage einer daneben aufgestellten Videokamera gegenüber deutlich und erkennbar den sogenannten „Stinkefinger“, ohne die hinter der Kontrollinstallation befindlichen Beamten sehen zu können. Die Geste galt nach den getroffenen Feststellungen absichtlich den mit der Kontrollmaßnahme einschließlich der Videoaufzeichnung befassten „Amtspersonen“. Der Täter handelte in dem Bewusstsein, dass seine Geste bei der späteren Auswertung der Filmaufnahmen von den Beamten bemerkt werden würde - was tatsächlich auch geschah. Damit war die Absicht der Kundgabe gegenüber einem anderen zweifelsfrei belegt.

Zur subjektiven Tatseite ist für den Tatbestand der Beleidigung auch im Hinblick auf die Wahrnehmung durch den Adressaten bedingter Vorsatz ausreichend. Der Einwand, der Täter habe geglaubt, die Kamera sei nicht in Betrieb, ist zu widerlegen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass dieses Vorbringen lebensfremd ist. Bei einem geistig gesunden Täter, der eine erkennbare Kontrollinstallation wahrnimmt und der danebenstehenden Kamera gegenüber eine eindeutig missachtende Geste vollzieht, ist es nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass er seine Geste einer „toten Sache“ zugedacht hat. Die Möglichkeit des Irrtums über den Betrieb der Kamera ist in einem solchen Fall widerlegt.


BayObLG, 23.02.2000 - Az: 5St RR 30/00

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