Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche
Fahrerlaubnis erfüllt den Tatbestand des
§ 21 Abs. 1 StVG. Hinzu kommt, dass die Beschaffung eines gefälschten Führerscheins den Straftatbestand des § 276 Abs. 1 StGB verwirklicht, wenn die Absicht besteht, diesen zur Täuschung im Rechtsverkehr zu verwenden. Für die Annahme einer Gebrauchsabsicht genügt bereits, dass ein solches Dokument erworben, aufbewahrt und in Erwartung einer künftigen Verwendung bereitgehalten wird.
Ein ausländischer Führerschein stellt ebenfalls einen amtlichen Ausweis im Sinne des § 276 StGB dar, sofern er geeignet ist, zur Identifizierung oder zum Nachweis einer Fahrerlaubnis im Rechtsverkehr zu dienen. Dass ein Dokument im Einzelfall nicht aktiv vorgelegt wurde, steht der Verwirklichung des Tatbestands nicht entgegen, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass es mit Täuschungsabsicht beschafft und mitgeführt wurde.
Für die Strafzumessung sind die gesetzlichen Strafrahmen maßgeblich. § 21 Abs. 1 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor, § 276 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Zu berücksichtigen sind die Zahl und Art einschlägiger Vorverurteilungen sowie die Wiederholung gleichartiger Delikte während laufender Bewährungen.
Werden mehrere Strafen nebeneinander verhängt, ist nach § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe zu bestimmen ist. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB setzt eine positive Sozial- und Legalprognose voraus. Besteht aufgrund wiederholter Rückfälligkeit und mehrfacher Straffälligkeit während offener Bewährungen keine Erwartung künftiger Straffreiheit, ist eine Aussetzung ausgeschlossen.