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Mietwagen im Urlaub: Was Reisende beachten sollten

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Ein Mietwagen kann die ideale Möglichkeit darstellen, flexibel und unabhängig ein Reiseziel zu erkunden. Jedoch sollten Reisende bei der Anmietung die maßgeblichen rechtlichen und vertraglichen Aspekte beachten. Gerade im Ausland ist für die Anmietung oftmals eine Kreditkarte, ein Mindestalter (i.d.R. 21 Jahre) und außerhalb der EU auch ein internationaler Führerschein Voraussetzung für die Anmietung.

Mit der Kreditkarte wird die Kaution abgesichert, eine Debit- oder EC-Karte wird zwar in Deutschland auch oftmals akzeptiert, im Ausland jedoch nahezu ausnahmslos nicht. Die Kreditkarte muss zudem einen ausreichenden Kreditrahmen aufweisen.

Buchung ist noch kein Vertrag

Der erste Fallstrick wartet bereits, ehe man überhaupt im Mietwagen sitzt. Wird ein Mietwagen gebucht, so ist dies in aller Regel nur eine Fahrzeugreservierung. Ein Mietvertrag ist damit in den seltensten Fällen abgeschlossen worden. Erst wenn vor der Übergabe des Fahrzeugs der Mietvertrag unterschrieben wird, kommt der eigentliche Mietvertrag zustande.

Ein Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht, je nach Anbieter und Tarif kann ein online geschlossener Vermittlungsvertrag jedoch storniert werden. Die genauen Stornobedingungen sollten daher vor der Buchung geprüft werden.

Vertragsabschluss und Vertragsprüfung

Beim Abschluss eines Mietwagenvertrags ist größte Sorgfalt geboten. Der Vertrag ist die Grundlage der Beziehung zwischen Mieter und Vermieter – daher ist es wichtig, den Vertrag genau zu prüfen.

Eine Vollkaskosversicherung sollte in jedem Fall abgeschlossen werden. Hierbei ist besonders auf den Selbstbehalt im Schadenfall zu achten. Viele Anbieter locken mit günstigen Mietpreisen, setzen jedoch einen hohen Selbstbehalt an. Im Schadensfall kann dies ein teures Vergnügen werden. Eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt kann eine sinnvolle Alternative sein.

Auch die Höhe einer Mindestdeckungssumme bei der Kfz-Haftpflichtversicherung sollte geachtet werden. In Deutschland gibt es festgelegte Mindestdeckungssummen für die Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 4 PflVG), die in anderen Ländern jedoch oft nicht eingehalten werden. Die Deckungssummen in außereuropäischen Ländern, wie zum Beispiel den USA oder Südostasien, sind oft deutlich niedriger als in der EU. Ein Unfall mit Personenschäden kann hier schnell zu existenzgefährdenden Forderungen führen, wenn die Versicherungssumme nicht ausreicht.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind Haftungsausschlüsse. Viele Mietwagenverträge enthalten Klauseln, die bestimmte Schadensarten von der Haftung ausnehmen. Schäden, die beispielsweise bei Fahrten auf unbefestigten Straßen entstehen, sind häufig auch bei einer Vollkaskoversicherung nicht versichert.

Die abgeschlossenen Versicherungen gelten nur für die Fahrer, die bei der Buchung angemeldet werden. Soll mehr als eine Person fahren, sollten alle möglichen Fahrer angegeben werden.

Die genauen Versicherungsbedingungen sollten Bestandteil des Mietvertrags sein.

Unklarheiten sollten vor Vertragsschluss geklärt und ggf. ebenso wie Sondervereinbarungen schriftlich festhalten werden.

Auf Zusatzkosten im Vertrag achten!

Im Vertrag aufgenommene Zusatzkosten können den Mietpreis in die Höhe treiben. Diese Kosten können vielfältig sein und betreffen unter anderem:

Tankregelungen

Viele Mietwagenanbieter erwarten, dass das Fahrzeug vollgetankt zurückgegeben wird. Wird das Fahrzeug leer oder nur teilweise betankt zurückgegeben, fallen hohe Tank- und Servicegebühren an.  

Zusatzfahrergebühr

Wird das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren, erheben viele Anbieter Zusatzgebühren für weitere Fahrer. Auch hier ist eine genaue Prüfung notwendig, da oft nur der Hauptmieter versichert ist.

Junge- und Seniorenfahrerzuschläge

In vielen Ländern erheben Mietwagenfirmen zusätzliche Gebühren für Fahrer unter 25 oder über 65 bzw. 70 Jahren, da diese Altersgruppen statistisch häufiger in Unfälle verwickelt sind.

One-Way-Gebühren

Wer den Mietwagen an einem anderen Ort zurückgeben möchte, als er ihn abgeholt hat, sollte sich vorab über sogenannte "One-Way-Gebühren" informieren. Diese Gebühren können erheblich variieren, je nachdem, wie weit die Rückgabestation vom Abholort entfernt ist.

No-Show-Gebühren

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist oftmals eine No-Show-Gebühr aufgeführt. Erscheint der Mieter nicht oder nicht rechtzeitig am Schalter, fällt diese Gebühr – oder auch er volle Mietpreis an, ohne dass das gemietete Fahrzeug ausgehändigt wird. Es ist dann in der Regel ein neues Fahrzeug zu mieten. Auf den Grund für die Verspätung (zB. eine Flugverspätung) kommt es hierbei nicht an.

Während eine solche Gebühr nach deutschem Recht unzulässig sein dürfte, kann im Ausland etwas anderes gelten.

Kilometerbeschränkung

Hat der Vertrag eine Kilometerbeschränkung, so fallen für zu viel gefahrenen Kilometer weitere Gebühren an. Ein Tarif ohne Kilometerbeschränkung kann daher empfehlenswert sein.

Abgabezeit einhalten!

Vereinbarte Mietzeiten sind einzuhalten – wird das Auto zu spät (oder zu früh) zurückgegeben, können weitere Kosten entstehen.

Winterreifengebühr

Die Buchung eines Mietwagens mit Winterreifen kann zu Zusatzgebühren führen.

Zusatzversicherungen und die Mallorca-Police

Zusatzversicherungen können den Versicherungsschutz erheblich erweitern und im Schadensfall vor hohen Kosten bewahren. Eine besonders empfehlenswerte Zusatzversicherung ist die sogenannte „Mallorca-Police“, wenn der Mietwagen im EU-Ausland gemietet wird. Diese Versicherung erweitert die Deckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung auf das in Deutschland übliche Niveau, wenn der Reisende im Ausland ein Fahrzeug mietet. Wird der Wagen über eine Kreditkarte gebucht, kann diese Absicherung bereits als Zusatzleistung enthalten sein. Auch einige Autoschutzbriefe und Kfz-Versicherungen enthalten diesen Zusatzschutz.

Für Mietwagen außerhalb der EU kann eine sogenannte „Traveller-Police“ abgeschlossen werden, die weltweit gilt.

Bei der Übernahme auf Vorschäden achten!

Vor der Übernahme eines Mietwagens sollte das Fahrzeug gründlich auf Vorschäden untersucht werden. Alle festgestellten Schäden müssen dokumentiert und vom Vermieter schriftlich bestätigt werden. Auch kleinste Kratzer oder Dellen sollten notiert werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Eine zusätzliche Absicherung bietet eine Fotodokumentation des Fahrzeugs.

Wenn der Mietwagen verspätet vom Vermieter übergeben wird

Auch für den Vermieter ist die Buchung verbindlich. Bei einer verbindlichen Buchung muss der Mietwagen zur vereinbarten Zeit ausgehändigt werden. Grundsätzlich besteht bei einer erheblichen Verspätung ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der durch die verspätete Übergabe notwendigerweise entstandenen Kosten. Aufgrund der Schadensminderungspflicht ist der Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Ausland können abweichende Regelungen gelten.

Wenn ein anderes als das gebuchte Fahrzeug übergeben wird

Ist die gebuchte Fahrzeuggruppe (erkennbar am sogenannten ACRISS-Code) vor Ort plötzlich nicht verfügbar ist und es wird ein Fahrzeug einer anderen Fahrzeuggruppe angeboten, muss das Ersatzfahrzeug nicht akzeptiert werden. Hierbei ist zu beachten, dass regelmäßig kein bestimmtes Fahrzeugmodell eines bestimmten Herstellers gebucht wird, sondern eben nur ein Fahrzeug einer solchen Fahrzeuggruppe.

Grundsätzlich ist es denkbar, bei einem anderen Anbieter ein entsprechendes Fahrzeug zu mieten und etwaige Mehrkosten als Schadensersatz geltend zu machen – denn es gilt, was in der Buchungsbestätigung aufgenommen wurde. Selbstverständlich muss der ursprüngliche Anbieter nicht bezahlt werden. Damit es später nicht zu unerwarteten Schwierigkeiten kommt, sollten die Umstände, also dass kein Fahrzeug der gebuchten Gruppe verfügbar war, schriftlich aufgenommen und bestätigt werden. Notfalls kann auch eine Zeugenaussage aufgenommen werden, wenn der Anbieter die Kooperation verweigert.

Daher wird in solchen Fällen oftmals ein Upgrade zur nächsthöheren Kategorie angeboten. Angenommen werden muss dies aber nicht und sollte insbesondere bei Mehrkosten auch abgelehnt werden.

Alternativ kann auch ein günstigeres Fahrzeug akzeptiert werden. Dann sollte man sich schriftlich zusichern lassen, dass die Preisdifferenz erstattet wird.

So zumindest die Rechtslage in Deutschland. Je nach AGB und Landesrecht kann im Ausland ein anderes gelten.

Rückgabe des Mietwagens nur mit Protokoll!

Es empfiehlt sich, bei der Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit einem Vertreter des Vermieters ein Protokoll zu erstellen, in dem der Zustand des Fahrzeugs festgehalten wird. Dieses Protokoll sollte vom Vermieter unterschrieben werden. Im Falle späterer Forderungen kann der Mieter so nachweisen, dass das Fahrzeug in einwandfreiem Zustand zurückgegeben wurde.

Auch hier bietet eine Fotodokumentation des Fahrzeugs mehr Sicherheit.

In Deutschland muss der Vermieter beweisen, dass der Mieter einen Schaden verursacht hat, um einen Schaden von diesem geltend zu machen. Ist die Ursache unklar, so geht dies nicht zu Lasten des Mieters. Im Ausland kann dies jedoch anders aussehen.

Fahrt ins Ausland oder Fährfahrt geplant?

Sofern eine Fahrt ins Ausland mit dem Mietwagen oder eine Fährfahrt geplant ist, sollte der Vertrag dahingehend geprüft werden, ob dies zulässig ist. In vielen Verträgen ist dies nicht gestattet bzw. erfordert ein solches Vorhaben eine Zusatzvereinbarung.

Im Ausland gelten andere Regeln als in Deutschland!

Mietwagenkonditionen und die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich von Land zu Land erheblich unterscheiden. Grundsätzlich gilt das örtliche Recht und nicht deutsches Recht – auch dann, wenn der Mietwagen bereits in Deutschland gebucht wurde. Besonders außerhalb der EU ist daher Vorsicht geboten, da die Versicherungsstandards häufig niedriger sind und die Durchsetzung von Ansprüchen schwieriger sein kann.

EU-Vergleich: Deutschland und Spanien

In der EU existieren harmonisierte Mindeststandards für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die einen gewissen Schutz gewährleisten. In Deutschland und Spanien zum Beispiel gibt es ähnliche Regelungen hinsichtlich der Mindestdeckungssummen, doch die Handhabung in Bezug auf Mietwagen unterscheidet sich. Während in Deutschland die Haftpflichtversicherung mit einer sehr hohen Deckungssumme ausgestattet ist, sind in Spanien häufig niedrigere Deckungssummen üblich.

Außereuropäische Länder: USA und Südostasien

In Ländern wie den USA oder Südostasien sind die Regelungen oft weniger streng. Die Mietwagenanbieter setzen teilweise sehr niedrige Deckungssummen an, und der Mieter haftet für Schäden in erheblichem Umfang. Hier sollten Reisende unbedingt Zusatzversicherungen abschließen oder eine Versicherung mit höherer Deckungssumme wählen.

Rechte des Mieters bei Mängeln und Schadensfällen

Der Vermieter muss ein verkehrstüchtiges Fahrzeug zur Verfügung stellen. Kommt es zu einem technischen Defekt, muss der Vermieter entweder den Mangel beheben oder ein Ersatzfahrzeug stellen.

Bei Mängeln, die den Gebrauch des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigen, hat der Mieter in der Regel das Recht zur Mietminderung, wenn der Mangel unverzüglich angezeigt und dem Vermieter die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wird.

Kommt es aufgrund eines Mangels am Mietfahrzeug zu einem Schaden, kann der Mieter unter Umständen Schadensersatz verlangen. Dies gilt vor allem, wenn der Vermieter den Mangel kannte oder ihn fahrlässig verursacht hat. Wichtig sind auch hier die sofortige Anzeige des Mangels und eine gründliche Dokumentation des Sachverhalts.

Wenn der Mietwagen beschädigt wird

Grundsätzlich gilt, dass der Schadensverursacher für einen am Mietwagen entstandenen Schaden haftet, wobei i.d.R. die abgeschlossene Vollkaskoversicherung die Schäden am Mietwagen  - unter Abzug einer Selbstbeteiligung - und die Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten des Geschädigten übernimmt.

Jeder Unfall sollte umgehend bei Polizei und Mietwagenanbieter gemeldet werden. Hierzu besteht in der Regel auch eine vertragliche Verpflichtung.

Bußgeld erhalten?

Für Verkehrsverstöße mit dem Mietwagen haftet der Mieter. Dies bedeutet, dass entsprechende Bußgelder vom Mieter zu begleichen sind, wobei der Vermieter – insbesondere im Ausland - oft noch eine Bearbeitungsgebühr ansetzen. Ob diese Bearbeitungsgebühr zulässig ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab.
Stand: 02.12.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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