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Unternehmer und Verbraucher: Wo sind da eigentlich die Unterschiede

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Online-Auktionsplattformen und Marktplätze wie eBay oder Kleinanzeigen (vormals eBay Kleinanzeigen) werden von Verbrauchern und professionellen Händlern gleichermaßen genutzt.

Verbraucher werden hierbei durch besondere Vorschriften im Geschäftsleben geschützt. Für die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften ist es jedoch entscheidend, ob jemand als Unternehmer oder als Verbraucher auftritt. Handelt ein Verkäufer privat, genießt der Käufer deutlich weniger Rechte, als wenn er bei einem gewerblichen Händler einkauft. Umgekehrt trifft den Verkäufer, der als Unternehmer eingestuft wird, eine Fülle von Pflichten, deren Verletzung teure Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wer gilt rechtlich als Verbraucher?

Die Definition des Verbrauchers findet sich in § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Verbraucher ist demnach „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

Entscheidend ist also der Zweck des Handelns. Eine Person, die im Alltag selbst Unternehmer (z. B. ein Handwerker) ist, kann dennoch als Verbraucher handeln, wenn sie privat einkauft. Kauft der Handwerker beispielsweise privat einen Fernseher für sein Wohnzimmer, ist er Verbraucher. Kauft er hingegen eine Bohrmaschine für seinen Betrieb, ist er Unternehmer.

Zur privaten Sphäre, die das Handeln als Verbraucher kennzeichnet, gehören typischerweise Geschäfte des täglichen Lebens, aber auch Freizeitgestaltung, Sport, Gesundheitsvorsorge oder der private Urlaub. Ebenfalls dem privaten Bereich wird in der Regel die Verwaltung und Anlage des eigenen, privaten Vermögens zugerechnet. Wer also seine private Briefmarkensammlung oder die geerbten Goldmünzen verkauft, handelt meist noch als Verbraucher, solange dies keinen planmäßigen, organisierten Charakter annimmt.

Wer gilt rechtlich als Unternehmer?

Das Gegenstück zum Verbraucher ist der Unternehmer. Die Definition liefert § 14 BGB. „Unternehmer... eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt“.

Diese Definition umfasst nicht nur die offensichtlichen Gewerbetreibenden, wie einen eingetragenen Kaufmann oder eine GmbH, sondern erfasst ausdrücklich auch Freiberufler, wie Ärzte, Anwälte oder Künstler, sowie Land- und Forstwirte. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Tätigkeit hauptberuflich oder nur nebenberuflich ausgeübt wird. Ein Angestellter, der abends einen eigenen Online-Shop betreibt, ist für die Geschäfte dieses Shops klar Unternehmer.

Auch eine Eintragung in das Handelsregister ist keine Voraussetzung, um als Unternehmer zu gelten. Maßgeblich ist allein die Tatsache, dass planmäßig und auf Dauer angelegt am Markt aufgetreten wird, um Einnahmen zu erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zwar typisch, aber nicht zwingend erforderlich; auch eine auf Kostendeckung angelegte Tätigkeit kann unternehmerisch sein.

Die Grauzone: Wann wird der Privatverkauf gewerblich?

Die Trennung zwischen § 13 und § 14 BGB verschwimmt in der Praxis auf Online-Plattformen zusehends. Ein Verbraucher kann schnell, oft unbeabsichtigt, in die Rolle eines Unternehmers rutschen. Die Gerichte haben über Jahre eine Reihe von Indizien entwickelt, anhand derer eine Gesamtabwägung vorgenommen wird, ob eine Tätigkeit noch privat oder schon gewerblich ist.

Auf Plattformen wie eBay sind offensichtliche Unternehmer leicht zu erkennen, etwa wenn sie einen eigenen Shop betreiben oder von der Plattform selbst als „Powerseller“ oder „Gewerblicher Verkäufer“ gekennzeichnet sind. Schwieriger wird es bei Verkäufern, die sich fälschlicherweise als „privat“ ausgeben, obwohl ihre Aktivität dagegen spricht.

Ein wichtiges Indiz ist die Häufigkeit und der Umfang der Verkäufe. Wer über einen längeren Zeitraum planmäßig und regelmäßig Waren anbietet, handelt unternehmerisch. Es gibt keine starre Grenze, ab wie vielen Verkäufen pro Monat man als gewerblich gilt. Die Rechtsprechung sieht aber beispielsweise 25 oder mehr Verkäufe pro Monat oft als klares Anzeichen. Doch auch deutlich weniger Verkäufe können ausreichen, wenn andere Kriterien hinzukommen.

Ein starkes Indiz ist der Verkauf von gleichartigen Artikeln, insbesondere von Neuware. Wer regelmäßig neue, originalverpackte Elektronikartikel oder Dutzende gleichartiger Kleidungsstücke verkauft, kann sich kaum darauf berufen, dies sei ein privater Gelegenheitsverkauf.

Weitere Anhaltspunkte für eine Unternehmereigenschaft sind:
  • Der Ankauf von Waren speziell für den Wiederverkauf.
  • Das Anbieten von Waren, die der Verkäufer nicht selbst besitzt (z. B. Dropshipping).
  • Ein professioneller Auftritt, etwa durch standardisierte Artikelbeschreibungen, das Nutzen von AGB oder ein hohes Maß an Organisation.
  • Das Verkaufen von Artikeln für Dritte gegen Provision (Handeln als „Agent“).
  • Ein umfangreiches Bewertungsprofil, das auf eine rege und kontinuierliche Handelstätigkeit schließen lässt.
Die Auflösung einer privaten Sammlung (z. B. Modelleisenbahn, CDs) gilt zwar per se oft noch als privat. Wenn aber gezielt Stücke zugekauft werden, um die Sammlung zu „komplettieren“ und anschließend mit Gewinn zu veräußern, kann die Grenze zum Unternehmertum schnell überschritten sein.

Welche Folgen hat die Unternehmereigenschaft?

Wird ein Verkäufer als Unternehmer eingestuft, hat dies weitreichende Konsequenzen. Er muss insbesondere die Verbraucherschutzvorschriften beachten, die immer dann greifen, wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher ein Geschäft abschließt.

Dies betrifft bei Online-Geschäften vor allem die Regeln über Fernabsatzverträge (§ 312c BGB, früher § 312b BGB). Unternehmer treffen hierbei verschärfte Informationspflichten. Sie müssen den Verbraucher klar und verständlich über wesentliche Aspekte des Vertrags informieren.

Die wichtigste Folge ist das gesetzliche Widerrufsrecht (§ 312g BGB). Verbraucher dürfen Fernabsatzverträge in der Regel binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Unternehmer muss über dieses Recht korrekt belehren. Versäumt er dies oder ist die Belehrung fehlerhaft, kann sich die Widerrufsfrist unter Umständen erheblich verlängern. Der Verkäufer muss die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Ebenfalls relevant ist das Gewährleistungsrecht beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Während ein privater Verkäufer die Gewährleistung (Sachmängelhaftung) weitgehend ausschließen kann („Gekauft wie gesehen“), ist dies einem Unternehmer beim Verkauf an einen Verbraucher nur sehr eingeschränkt möglich (z. B. bei Gebrauchtwaren Verkürzung der Frist, aber kein kompletter Ausschluss). Zudem gilt beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe die Beweislastumkehr (§ 477 BGB): Zeigt sich ein Mangel, wird vermutet, dass dieser schon bei Übergabe vorlag, es sei denn, der Unternehmer kann das Gegenteil beweisen.

Hinzu kommen weitere Pflichten, wie die Notwendigkeit, ein vollständiges Impressum (Anbieterkennzeichnung) nach dem Telemediengesetz (TMG) bereitzustellen und die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

Wer diese Pflichten verletzt, weil er fälschlicherweise als „privat“ auftritt, riskiert kostspielige Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Diese können auf Unterlassung klagen und die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung verlangen.

Online-Auktion ist keine „echte“ Versteigerung

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Natur von Online-Auktionen im Stile von eBay. Das Gesetz sieht bei „echten“ Versteigerungen (§ 156 BGB) unter bestimmten Umständen Ausnahmen von den Verbraucherrechten vor.

Bei online Auktionen wie den typischen eBay-Auktionen handelt es sich jedoch nicht um Versteigerungen im Rechtssinne, bei denen ein Zuschlag durch einen Auktionator erfolgt. Es handelt sich vielmehr um einen normalen Kaufvertrag, der durch das Höchstgebot bei Zeitablauf zustande kommt.

Die Konsequenz: Die Ausnahmen für Versteigerungen greifen bei eBay-Verkäufen nicht. Handelt ein Unternehmer, steht dem Verbraucher-Käufer das volle Widerrufsrecht zu, auch wenn er den Artikel „ersteigert“ hat.
Stand: 16.11.2025
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