Was versteht man unter einem Mangel?
Ob ein gekaufter Gegenstand einen Mangel aufweist, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Kaufvertrags. Der Kaufgegenstand muss nämlich, um mangelfrei zu sein, die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Da sich der Käufer bei einem Kauf über das Internet in erster Linie auf die Produktbeschreibung des Verkäufers verlassen muss, ist diese hauptsächlich dafür maßgebend, was als „vereinbarte Beschaffenheit“ anzusehen ist.
Lediglich dann, wenn eine
Produktbeschreibung fehlt oder unvollständig ist, kommt es für die Frage der Mangelfreiheit darauf an, ob sich die angebotene Ware „für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dergleichen habe üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann“ (§ 434 BGB).
Präzise Beschreibung erforderlich!
Um also dem Vorwurf des Käufers vorzubeugen, der Kaufgegenstand entspreche nicht dem Zustand, den er nach allgemeiner Verkehrsauffassung habe erwarten dürfen, sollte der Verkäufer die angebotene Ware von vornherein möglichst präzise und korrekt beschreiben.
Andererseits sollte auch der Käufer keinen Gegenstand erwerben, über dessen Ausstattung und Zustand er sich nach der vorhandenen Produktbeschreibung nicht vollständig im Klaren ist.
Besonders wesentlich ist dies hinsichtlich der technischen Ausstattung des Kaufgegenstandes. Ist diese in der Produktbeschreibung korrekt und vollständig wiedergegeben, ist die Sache auch dann nicht mangelhaft, wenn sie nicht mehr dem aktuellen technischen Standard entspricht.
Dieser Gesichtspunkt ist vor allem dann wichtig, wenn es sich um Waren handelt, deren technische Ausstattung sich laufend verbessert, z.B. bei Computern, Digitalkameras usw.
IKEA-Klausel
Wird der Kaufgegenstand nicht gebrauchsfertig geliefert sondern muss er vom Käufer erst noch montiert werden, ist die Ware auch dann mangelhaft, wenn die Montageanleitung fehlerhaft oder unbrauchbar ist (sogenannte IKEA-Klausel).
Auf welchem Zeitpunkt kommt es für die Mangelfreiheit an?
Die Kaufsache muss im Zeitpunkt des „Gefahrübergangs“ frei von Sachmängeln sein. Beim Versendungskaufs ist die der Zeitpunkt, in dem die Sache vom Verkäufer an den Versender übergeben wird, bei der Holschuld die Bereitstellung durch den Verkäufer und bei der Bringschuld die Übergabe am Wohnort des Käufers.
Tritt der Mangel erst nach dem Gefahrübergang auf, ist der Verkäufer dafür nicht mehr verantwortlich, es sei denn, die Ursache für den Mangel hätte bei Gefahrübergang schon vorgelegen.
Verbrauchsgüterkauf: Beweiserleichterungen für Verbraucher
Eine Erleichterung für den Käufer sieht das Gesetz vor, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher handelt. Nicht betroffen sind also Verkäufe von „Privat an Privat“. Verbraucher in diesem Sinne ist jede Person, die ein „Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“ (§ 13 BGB).
In diesem Falle liegt ein „Verbrauchsgüterkauf“ vor. Bei ihm wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Dies gilt allerdings nicht, wenn „die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“ ist, insbesondere also nicht, wenn Verschleißteile defekt werden (§ 476 BGB).
Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr für den Käufer. Im Prozessfalle muss also nicht er beweisen, dass der Mangel schon im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat; vielmehr muss der Verkäufer nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Führt eine vom Gericht durchgeführte Beweisaufnahme insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis, geht also der verbleibende Zweifel zu Lasten des Verkäufers.
Welche Rechte hat der Käufer bei einem Mangel?
In erster Linie kann der Käufer, wenn eine Sache mangelhaft ist, Nacherfüllung verlangen. Dabei kann er wählen zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 BGB). Ist die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, so kann der Verkäufer sie verweigern, so dass dann nur die andere Möglichkeit übrig bleibt.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die vom Käufer gewünschte Art der Nacherfüllung nicht möglich ist, z.B. bei einer gebrauchten Sache die Lieferung einer entsprechenden mangelfreien Ware, oder dann, wenn es sich beim Kaufgegenstand um ein Unikat handelt.
Selbstverständlich muss der Käufer die mangelhafte Sache zurück geben, wenn der Verkäufer einen mangelfreien Gegenstand liefert.
Falls der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert oder wenn die vom Käufer zu Recht gewünschte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder den Käufer nicht zugemutet werden kann, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft, Schadensersatz verlangen. Die Nachbesserung gilt dann als fehlgeschlagen, wenn auch der zweite Versuch erfolglos verlaufen ist (§ 440 BGB).
Beim Rücktritt müssen beide Teile bereits empfangene Leistungen zurückgewähren.
Anstatt zurückzutreten, kann Verkäufer den Kaufpreis auch gegenüber dem Verkäufer mindern. Dabei ist dann der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags der Wert der Kaufsache in mangelfreien Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Notfalls muss die Minderung geschätzt werden (§ 441 BGB).
Wie lange kann der Verkäufer seine Rechte geltend machen?
Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in zwei Jahren, sofern es sich nicht um Bauwerke handelt oder um solche Gegenstände, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Die Verjährung beginnt dabei mit der Ablieferung der Sache (§ 438 BGB).
Bei einem Verbrauchsgüterkauf (siehe oben) kann diese Verjährungszeit bei neuen Sachen nicht verkürzt werden, bei gebrauchten Gegenständen nur auf mindestens ein Jahr (§ 475 BGB). Diese Einschränkung gilt also immer dann, wenn es sich um einen Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher handelt; Verkäufe von Privat an Privat sind davon nicht betroffen. In diesen Fällen ist sogar ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung möglich und zulässig.
Hatte der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so beläuft sich die Verjährungszeit sogar auf drei Jahre. Arglist liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt und den Käufer nicht davon in Kenntnis setzt, obgleich er damit rechnet, dass der Kaufentschluss des Käufers davon abhängt. In jedem Fall muss der Verkäufer Fragen des Käufers in Bezug auf Mängel wahrheitsgemäß beantworten, um dem Vorwurf des arglistigen Verschweigens zu entgehen. Bei gravierenden Mängeln besteht sogar die Pflicht, diese ungefragt zu offenbaren. Dies betrifft beispielsweise Unfallschäden bei einem gebrauchten PKW.
Wer trägt die Kosten?
Die mit der Nacherfüllung verbundenen Aufwendungen des Käufers muss der Verkäufer tragen, sie also dem Käufer ersetzen. Dabei handelt es sich insbesondere um Transport -, Fahrt -, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 BGB).
Was versteht man unter einer Garantie?
Von der Gewährleistung für Mängel ist eine vom Verkäufer gegebene Garantie zu unterscheiden. Bei ihr übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter - z. B. der Hersteller der Ware - die Gewährleistung dafür, dass die Ware für eine bestimmte Zeitdauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 BGB), insbesondere während dieses Zeitraums keine Defekte auftreten. Häufig werden solche Garantieübernahmen auf bestimmte Teile der Kaufsache beschränkt und solche Teile davon ausgenommen, die erfahrungsgemäß während der Garantiedauer verschleißen. Bevor also eine Garantie in Anspruch genommen wird, sollte die Garantieerklärung des Verkäufers genau durchgelesen werden, um festzustellen, ob der defekte Bestandteil unter die Garantie fällt oder nicht.
Die Haftung des Verkäufers oder des Dritten, der die Garantieerklärung abgegeben hat, tritt im Garantiefall neben die Ansprüche aus der gesetzlichen Haftung für Mängel. Tritt während der Garantiezeit ein Sachmangel auf, so wird dann, wenn eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, vermutet, dass dieser Sachmangel auch einen Garantiefall darstellt. Insoweit bestehende Zweifel gehen also zu Lasten dessen, der die Garantie übernommen hat.
Beim Verbrauchsgüterkauf (siehe oben) muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss zum einen darauf hinweisen, dass die Rechte des Käufers aus der Sachmängelhaftung durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und muss zum anderen alle wesentlichen Angaben enthalten, die zum Verständnis des Umfangs der Garantie unter deren Geltendmachung notwendig sind (§ 477 BGB). Allerdings entfällt die Wirkung der Garantie nicht dadurch, dass gegen diese Verpflichtung verstoßen wird.
Kann die Gewährleistung ausgeschlossen oder verkürzt werden?
Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen verjähren gem. § 438 BGB – von Ausnahmen abgesehen – in 2 Jahren. Ob eine Verkürzung dieser oder gar ein Ausschluss der Gewährleistung möglich ist, hängt entscheidend davon ab, ob es sich bei Verkäufern und Käufern um Unternehmer oder Verbraucher handelt:
Bei einem Verkauf eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer kann die Gewährleistung durch eine entsprechende individuelle Vereinbarung vollkommen ausgeschlossen werden. Sofern die entsprechende Regelung jedoch in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung enthalten ist, ist ein völliger Ausschluss der Gewährleistung nicht möglich sondern lediglich die Verkürzung der Gewährleistungsdauer auf ein Jahr.
Verkauft ein Unternehmer an einen Verbraucher, kann beim Verkauf gebrauchter Gegenstände die Gewährleistungszeit auf ein Jahr reduziert werden. Beim Verkauf neuer Gegenstände ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist unter zwei Jahre nicht zulässig.
Verkauft ein Verbraucher an einen anderen Verbraucher oder an einen Unternehmer, kann ein Gewährleistungsausschluss vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürften in diesen Fällen regelmäßig keine Verwendung finden, da deren Einsatz eigentlich nur im gewerblichen Rechtsverkehr üblich ist.
Die mit dieser Unterscheidung verbundenen Probleme ergeben sich daraus, dass der Verkäufer, wenn er mit dem Käufer nicht unmittelbar in Kontakt tritt, häufig nicht weiß, ob es sich bei ihm um einen Unternehmer oder um einen Verbraucher handelt. Daher sollten bei einem Angebot verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen beide Möglichkeiten berücksichtigen.
Beispiel einer Formulierung beim Verkauf gebrauchter Produkte durch einen Unternehmer:
„Für den Fall, dass der Bieter Verbraucher ist, gilt eine einjährige Gewährleistung. Für den Fall, dass der Bieter Unternehmer ist, ist die Gewährleistung ausgeschlossen“
Auch im Angebot eines Verbrauchers muss der Gewährleistungsausschluss eindeutig formuliert sein. Bietet allerdings derselbe Verbraucher immer wieder Ware an, so sind auch seine vorformulierten Kaufverträge als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu werten, so dass nur eine Reduzierung der Gewährleistungsdauer auf ein Jahr zulässig ist. Handelt es dagegen um einen einzelnen Verkaufsvorgang, könnte der Ausschuss die Gewährleistung mit folgender Formulierung erreicht werden:
„Jegliche Haftung für Sachmängel wird ausgeschlossen.“
Die Reduzierung der Gewährleistungszeit im zulässigen Umfang muss sich aus dem Angebot eindeutig entnehmen lassen, da sonst die gesetzlichen Vorschriften gelten.