Stornierungen von
Hotelbuchungen sind im Alltag keine Seltenheit – sei es wegen Krankheit, geänderter Reisepläne oder beruflicher Verpflichtungen. Doch in welcher Höhe darf ein Hotelier dann Stornogebühren verlangen?
Bei der Stornierung einer Hotelbuchung ist es oftmals eine Überraschung für den Gast, dass eine Stornierung gar nicht so einfach möglich ist. Denn schließlich ist die Reservierung bzw. die Buchung verbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein anderes vereinbart wurde.
Bei einem Beherbergungsvertrag ist der Gast nämlich dazu verpflichtet, die vereinbarten Übernachtungskosten zu zahlen. Auf sein tatsächliches Erscheinen kommt es nicht an.
Kann das Zimmer vom Hotelier jedoch noch anderweitig vergeben werden, so ist es möglich, dass man kostenfrei aus der Reservierung herauskommt.
Vertragliche Grundlagen einer Hotelbuchung
Die Buchung eines Hotelzimmers stellt regelmäßig einen Beherbergungsvertrag bzw. einen Hotelaufnahmevertrag dar, der Elemente des Miet-, Dienst- und Werkvertragsrechts enthalten kann. Nach der Rechtsprechung kommt mit der Bestätigung durch das Hotel ein verbindlicher Vertrag zustande. Der Gast verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Entgelts, das Hotel zur Bereitstellung des Zimmers während der vereinbarten Zeit. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht für Hotelbuchungen ebensowenig wie ein Recht zur kostenlosen Stornierung.
Eine Kündigung vor dem vereinbarten Beginn der Nutzung, etwa bei einer Stornierung, ist zwar grundsätzlich möglich, befreit jedoch nicht automatisch von der Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Preises. Vielmehr hat das Hotel – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen – grundsätzlich Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder anderweitige Belegungen anrechnen lassen.
Stornogebühren als Schadensersatz oder Vertragsstrafe
Die sogenannte Stornogebühr stellt rechtlich gesehen keinen eigenen Vertragsposten dar, sondern ist Ausdruck eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung oder einer vertraglich vereinbarten Rücktrittspauschale. Maßgeblich ist dabei, ob die Stornobedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und einer rechtlichen Prüfung standhalten.
Die Gerichte unterscheiden hierbei grundsätzlich zwischen individuell vereinbarten Rücktrittsbedingungen und vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Letztere unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, pauschale Rücktrittskosten zu vereinbaren, sofern diese dem typischen Schaden des Hoteliers entsprechen und den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzen.
Wann kommt man als Hotelgast um Stornogebühren herum?
Die kostenfreie Stornierung ist bei entsprechender Vereinbarung möglich. Ebenfalls kann kostenlos storniert werden, wenn das Zimmer nicht die gebuchten Eigenschaften hat oder der Hotelier die Stornierung akzeptiert.
Sofern der Reservierende viel Glück hat und das Hotel in der fraglichen Kategorie komplett ausgelastet ist, so muss ebenfalls nichts bezahlt werden, da dem Hotelier kein Schaden entstanden ist. Der Hotelier ist aber nicht verpflichtet, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um das frei gewordene Zimmer doch noch vermieten zu können.
Mit welchen Stornogebühren muss man rechnen?
Sofern eine kostenlose Stornierung nicht möglich sind und keine pauschale Stornogebühr vereinbart wurde, sind vom Zimmerpreis die ersparten Aufwendungen des Hoteliers (Strom, Essen, Reinigung, etc.) abzuziehen. Der Rest (i.d.R. 80-90%) fällt als Stornokosten an.
Nur dann, wenn ein Hotel freiwillig andere Stornobedingungen anbietet, kommen günstigere Regelungen in Betracht. Dies ist jedoch weit verbreitet, sodass in der Praxis bei rechtzeitiger Stornierung oftmals niedrigere oder gar keine Stornokosten anfallen.
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