Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.685 Anfragen

Stornogebühren nach Stornierung von Hotelzimmern aufgrund der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Miet- bzw. Beherbergungsvertrag trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko. Eine ersatzlose Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie würde das Verwendungsrisiko vollständig dem Vermieter anlasten.

Regelungen, wie sie im Reisevertrag gelten (z.B. § 651h Abs. 3 BGB), finden keine entsprechende Anwendung.

Rechtsfolge des § 313 Abs 1 BGB ist die Vertragsanpassung. Diese muss jedoch von derjenigen Vertragspartei, die eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage geltend macht, verlangt werden.

Ein solches Verlangen liegt nicht vor, wenn der Mieter ausschließlich das Ziel verfolgt, sich ohne jede Entgeltzahlung vom Vertrag zu lösen, obwohl er das Verwendungsrisiko trägt.

Die Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB, wenn das eingetretene Risiko der vertraglich vereinbarten Risikoverteilung entspricht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Beherbergungsvertrag vereinbart wird, dass bei Stornierung der Hotelzimmer gemäß einer zeitlichen Staffelung nur noch ein Teil des vereinbarten Entgelts gezahlt werden muss. Worauf die Stornierung der Hotelzimmer beruhte, ist in einem solchen Fall nicht relevant.


LG Gera, 12.02.2021 - Az: 3 O 1054/20

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Bild am Sonntag

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.685 Beratungsanfragen

Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen.
Vielen Dank.

Verifizierter Mandant

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki