Im Miet- bzw. Beherbergungsvertrag trägt grundsätzlich der Mieter das Verwendungsrisiko. Eine ersatzlose Kündigung aufgrund der Corona-Pandemie würde das Verwendungsrisiko vollständig dem Vermieter anlasten.
Regelungen, wie sie im
Reisevertrag gelten (z.B.
§ 651h Abs. 3 BGB), finden keine entsprechende Anwendung.
Rechtsfolge des § 313 Abs 1 BGB ist die Vertragsanpassung. Diese muss jedoch von derjenigen Vertragspartei, die eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage geltend macht, verlangt werden.
Ein solches Verlangen liegt nicht vor, wenn der Mieter ausschließlich das Ziel verfolgt, sich ohne jede Entgeltzahlung vom Vertrag zu lösen, obwohl er das Verwendungsrisiko trägt.
Die Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht schwerwiegend im Sinne von § 313 Abs. 1 BGB, wenn das eingetretene Risiko der vertraglich vereinbarten Risikoverteilung entspricht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Beherbergungsvertrag vereinbart wird, dass bei Stornierung der Hotelzimmer gemäß einer zeitlichen Staffelung nur noch ein Teil des vereinbarten Entgelts gezahlt werden muss. Worauf die Stornierung der Hotelzimmer beruhte, ist in einem solchen Fall nicht relevant.