Den Anspruchsteller trifft im Arzneimittelhaftungsverfahren eine erweiterte Darlegungslast. Er muss insbesondere solche Informationen offenlegen, über die nur er verfügt, wie z.B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel. Er muss zudem vortragen zu der behaupteten Schadenseignung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arzneimittelanwendung und dem Schadenseintritt, dem Schadensbild, dem gesundheitlichen Zustand des Anspruchstellers im Zeitpunkt der Arzneimittelanwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen.
LG Passau, 25.07.2024 - Az: 1 O 174/23
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