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COVID-Impfung und Nachwirkungen: Impfschaden wird nur bei gesicherter Kausalität anerkannt

Corona-Virus Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Feststellung eines Impfschadens nach § 60 IfSG a. F. setzt eine dreigliedrige Kausalkette voraus, bestehend aus einem schädigenden Vorgang, einer hierauf beruhenden Gesundheitsstörung sowie einer dauerhaften Schädigungsfolge. Diese Voraussetzungen müssen nach ständiger Rechtsprechung im Vollbeweis, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen (vgl. BSG, 25.03.2004 - Az: B 9 VS 1/02 R; BSG, 16.12.2014 - Az: B 9 V 3/13 R). Maßgeblich ist die Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, wonach nur solche Ursachen rechtlich erheblich sind, die bei wertender Betrachtung in besonders enger Beziehung zum geltend gemachten Erfolg stehen.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist für die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen entscheidend, ob die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachweisbar auf die Schutzimpfung zurückzuführen sind. Die gesetzlichen Vorgaben verlangen hierfür eine Gesundheitsstörung, die das übliche Ausmaß einer Impfreaktion überschreitet (§ 2 Nr. 11 IfSG a. F.). Übliche Impfreaktionen umfassen vorübergehende lokale Beschwerden wie Schmerzen, Rötung oder Schwellungen, die sich typischerweise innerhalb weniger Tage zurückbilden.

Im vorliegenden Fall trat im unmittelbaren Anschluss an die Schutzimpfung eine toxische lokale Hautreaktion auf, die dokumentiert und medizinisch behandelt wurde. Diese Reaktion ist als unmittelbare Impfkomplikation einzuordnen. Darüber hinaus geltend gemachte Beschwerden – insbesondere Beweglichkeits- und Kraftminderungen der Schulter, Sensibilitätsstörungen, Erschöpfbarkeit oder kognitive Einschränkungen – setzen für eine Anerkennung als Impfschaden voraus, dass sie medizinisch als fortbestehende, über eine Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsstörungen einzuordnen und kausal auf die Impfung zurückzuführen sind.

Die medizinische Begutachtung ergab jedoch keine objektiven Befunde, die eine strukturelle oder neurologische Schädigung erklären könnten. Weder orthopädisch noch neurologisch zeigte sich ein Hinweis auf entzündliche, degenerative oder nervale Pathologien. Die geringe Kraftminderung der betroffenen Extremität wurde mangels reproduzierbarer Befunde und ohne korrespondierende strukturelle Läsion als nicht impfbedingt eingestuft. Insbesondere neurologische Gesundheitsstörungen konnten nicht festgestellt werden.

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SG Oldenburg, 11.09.2025 - Az: S 27 VE 27/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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