Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und Art. 14 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) in der durch die Richtlinie (EU) 2020/739 der Kommission vom 3. Juni 2020 geänderten Fassung dind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, wonach ein Arbeitgeber die Arbeitnehmer, mit denen er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, zu einer Impfung verpflichten kann, wenn sie biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.
EuGH, 12.06.2025 - Az: C-219/24
ECLI:EU:C:2025:442
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