Ein Anspruch aus Heilbehandlung iSd § 348 Abs. 1 Nr. 2e ZPO liegt nicht vor, wenn eine Impfung selbst nicht Haftungsgrund sein soll, sondern der verwendete Impfstoff als Schadensursache vorgetragen wird.
Das notwendige positive Nutzen-Risiko-Verhältnis eines Impfstoffs wird durch die unbedingte Zulassung des Impfstoffs durch die Europäische Kommission bindend für die Zivilgerichte festgestellt. Die Einschätzungen des Ausschusses für Humanarzneimittel der EMA (CHMP), des Ausschusses der EMA für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz (PRAC) und des PEI stehen einer sachverständigen Begutachtung gleich.
Das Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs Comirnaty ist positiv.
Ein Ursachenzusammenhang zwischen einer fehlerhaften Information und einer Gesundheitsverletzung ist nur zu bejahen, wenn die Gesundheitsverletzung bei ordnungsgemäßer Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; hierfür kann auch ein Entscheidungskonflikt genügen.
Der Geschädigte muss in Arzneimittelhaftungsverfahren hinsichtlich des ihm entstandenen Gesundheitsschadens über Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel vortragen.