Entscheidend ist bei der Beurteilung, ob es sich bei einem eBay-Verkäufer um einen
Unternehmer handelt, nicht die Gewinnerzielungsabsicht oder der Umfang der Tätigkeit.
Es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dabei kommt es auf die objektive Qualität des Verhaltens an.
Kam es - wie vorliegend - bei einem „Powerseller“ zu mindestens 252 Verkäufen binnen 21 Monaten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine unternehmerische Tätigkeit.
Ein weiteres Indiz ist, dass binnen eines kurzen Zeitraums gleichartige Waren (vorliegend: drei PKW) zum Kauf angeboten werden.
Die Folge: Käufern steht ein
Widerrufsrecht zu (§§ 355, 312 d Abs. 1 BGB).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte ersteigerte von dem Kläger am 03.03.2004 über die Firma „eBay“, einem Unternehmen, das Auktionen über das Internet durchführt, einen PKW der Marke Mercedes Benz 270 CDI zu einem Gebotspreis von EUR 23.850,00. In dem Zeitraum Oktober 2001 bis Mai 2004 hatte der Kläger unter dem Account „lotus-esprit 1″ 341 An- und Verkäufe getätigt. Der Kläger benutzte hierbei die Bezeichnung „PowerSeller“. Neben dem genannten Account benutzte der Kläger weitere eBay-Accounts mit folgenden Pseudonymen: „style123″ mit insgesamt 28 Bewertungen, „expedient2002″ mit insgesamt 14 Bewertungen und „nnikolass“ mit insgesamt 376 Bewertungen.
Neben dem genannten PKW versteigerte der Kläger im Februar und März 2004 einen PKW der Marke Lotus Elise, einen Porsche Boxter 2.7 l und einen BMW 528i.
In den Verkaufsbedingungen des Klägers hieß es: „Privatverkauf nach aktuellem EU-Recht. Spaßbieter werden nach Ablauf der 5-Tage-Frist rechtlich verfolgt und 20 % des Ersteigerungspreises in Rechnung gestellt!!!“.
Nach Besichtigung und einer Probefahrt weigerte sich der Beklagte, das Fahrzeug abzunehmen unter Hinweis auf vorliegende Mängel. Nachdem der Beklagte durch Schreiben des Klägers vom 09.03.2004 aufgefordert worden war, den PKW abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2004, er trete von dem
Kaufvertrag zurück, weil sich das Fahrzeug nicht in dem vertraglich zugesicherten Zustand befunden habe.
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