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Der „Zuschlag“ bei eBay & Co.: Wie der Vertrag bei Online-Auktionen wirklich zustande kommt

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Das Bild einer Auktion ist den meisten Menschen vertraut: In einem Saal voller Bieter schwingt der Auktionator den Hammer, und mit dem Ruf „Zum Ersten, zum Zweiten und zum Dritten!“ erfolgt der Zuschlag. Dieser Moment besiegelt den Kauf. Doch Versteigerungen haben sich längst ins Internet verlagert - Plattformen wie eBay dominieren den Markt und haben eigene Regeln geschaffen.

Hier ergibt sich die Frage, ob der Countdown am Ende einer Online-Auktion rechtlich dem Hammerschlag des Auktionators entspricht. Auch wenn es viele Menschen überraschen dürfte: Oftmals ist die Antwort „Nein“ - denn es handelt sich bei den meisten Internet-Auktionen gar nicht um Versteigerungen im klassischen Rechtssinne.

Online-Auktion - keine Versteigerung im klassischen Sinne

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt den Vertragsschluss bei einer Versteigerung in § 156 BGB. Demnach kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Das Gebot eines Bieters ist dabei lediglich das Angebot zum Vertragsschluss, welches der Auktionator durch den Zuschlag annehmen kann. Würde er den Zuschlag nicht erteilen, käme auch kein Vertrag zustande.

Bei typischen Online-Auktionen, wie sie auf Plattformen wie eBay stattfinden, fehlt es jedoch an diesem entscheidenden Element: dem Zuschlag durch eine Person, die den Auktionsverlauf steuert. Stattdessen endet die Auktion durch reinen Zeitablauf. Der Bundesgerichtshof hat daher bereits früh klargestellt, dass solche Online-Events keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB sind (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01). Stattdessen kommt der Vertrag hier nach den allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB zustande. Diese grundlegende Unterscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Rechte und Pflichten von Verkäufern und Bietern. Die Gerichte betonen immer wieder, dass der Vertragsschluss nicht vom Ermessen oder einer weiteren Entscheidung des Verkäufers abhängt (vgl. AG Essen, 15.07.2020 - Az: 22 C 97/20; OLG Jena, 15.01.2014 - Az: 7 U 399/13).

Einstellen des Artikels gilt als verbindliches Verkaufsangebot

Wenn eine Online-Auktion keine Versteigerung nach § 156 BGB ist, stellt sich die Frage, wie der Vertragsschluss nach den allgemeinen Regeln des BGB funktioniert. Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen: ein Angebot und dessen Annahme.

Die Rechtsprechung sieht in dem Freischalten einer Artikelseite auf einer Auktionsplattform bereits das rechtlich bindende Angebot des Verkäufers. Dieses Angebot richtet sich an die Person, die innerhalb der festgelegten Auktionsdauer das höchste Gebot abgibt. Der Verkäufer erklärt also von vornherein verbindlich, dass er den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchte (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01). Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Einladung zur Abgabe von Angeboten („invitatio ad offerendum“), wie es etwa bei einem Schaufenster der Fall ist.

Zwar gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Plattformen wie eBay primär nur im Verhältnis zwischen dem Nutzer und der Plattform. Dennoch ziehen die Gerichte diese AGB zur Auslegung der Willenserklärungen der Nutzer heran. Da sowohl Verkäufer als auch Käufer den AGB zugestimmt haben, wird davon ausgegangen, dass sie ihr Handeln auf dieser Grundlage verstanden wissen wollen (vgl. AG Essen, 15.07.2020 - Az: 22 C 97/20). Die eBay-AGB sehen beispielsweise ausdrücklich vor, dass das Einstellen eines Artikels ein verbindliches Angebot darstellt.

Gebot des Bieters sind eine Annahme unter aufschiebender Bedingung

Gibt ein potenzieller Käufer nun ein Gebot ab, so stellt dies die Annahme des Verkaufsangebots des Verkäufers dar. Diese Annahme ist jedoch an eine Bedingung geknüpft. Juristisch spricht man von einer aufschiebenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB. Der Kaufvertrag kommt sofort zustande, seine Wirksamkeit schwebt aber so lange, bis feststeht, dass kein anderer Bieter innerhalb der Auktionsfrist ein höheres Gebot abgibt (vgl. AG Menden, 10.11.2003 - Az: 4 C 183/03).

Wird das Gebot überboten, erlischt die Annahmeerklärung des unterlegenen Bieters. Bleibt das Gebot bis zum Ende der Laufzeit das höchste, tritt die Bedingung ein, und der Kaufvertrag wird endgültig wirksam. Ein gesonderter „Zuschlag“ ist nicht erforderlich. Der Vertrag kommt automatisch mit Zeitablauf zustande. So kann es auch passieren, dass ein Gegenstand mit einem sehr hohen Wert für wesentlich weniger wirksam verkauft wird, wenn dies das Höchstgebot bei Auktionsende war (vgl. AG München, 09.05.2008 - Az: 223 C 30401/07). Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die Ware zu diesem Preis zu liefern, und der Käufer ist zur Zahlung verpflichtet.

Sind Gebote unwiderruflich oder verbindlich?

Ein einmal abgegebenes Gebot ist für den Bieter bindend. Ein einfacher Widerruf oder eine Rücknahme des Gebots ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Willenserklärung kann gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann widerrufen werden, wenn der Widerruf dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit der Erklärung selbst zugeht. Da bei Online-Auktionen das Gebot über die Plattform sofort übermittelt und dem Verkäufer (rechtlich vertreten durch die Plattform) zugeht, ist ein späterer Widerruf per Definition ausgeschlossen (vgl. AG Menden, 10.11.2003 - Az: 4 C 183/03).


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Stand: 28.08.2025
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Häufige Fragen

Nein. Online-Auktionen sind keine Versteigerungen im klassischen Sinne des § 156 BGB, da kein Auktionator einen Zuschlag erteilt. Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Regeln (§§ 145 ff. BGB) durch Angebot und Annahme zustande (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01).
Das Einstellen eines Artikels gilt als verbindliches Verkaufsangebot. Die Gebotsabgabe durch den Käufer ist eine Annahme unter aufschiebender Bedingung. Der Vertrag wird mit Ablauf der Auktionsfrist wirksam, sofern das Gebot zu diesem Zeitpunkt das höchste ist (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01).
Ja, ein einmal abgegebenes Gebot ist bindend. Ein Widerruf ist nach der Übermittlung des Gebots an die Plattform ausgeschlossen, da die Willenserklärung dem Verkäufer bereits zugegangen ist (vgl. AG Menden, 10.11.2003 - Az: 4 C 183/03).
Schein-Gebote, die nur der künstlichen Preistreibung dienen, sind als Scheingeschäfte gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kaufvertrag kommt dann lediglich zu dem Preis zustande, der durch das letzte echte Gebot eines unabhängigen Dritten erreicht wurde (vgl. OLG München, 26.09.2018 - Az: 20 U 749/18).
Kauft ein Verbraucher bei einem gewerblichen Händler, besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Da Online-Auktionen keine Versteigerungen nach § 156 BGB sind, greift die Ausnahme für Versteigerungen nicht (vgl. BGH, 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03).
Martin BeckerPatrizia KleinAlexandra Klimatos

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