Für seine vertraglichen Beziehungen zu den Nutzern bedient eBay sich
Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), die von jedem Nutzer ausdrücklich anerkannt werden müssen und damit gültige Vertragsgrundlage sind. Die AGB wiederum verweisen an mehreren Stellen auf die eBay-Grundsätze, die dadurch gleichfalls Vertragsinhalt werden.
eBay-AGB haben keine direkte Wirkung auf Online-Käufe
Auf die über eBay geschlossenen Kaufverträge haben die eBay-AGB streng juristisch betrachtet keine direkte Wirkung, da diese formell nicht Teil des
Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer werden. Dennoch fließen die eBay-AGB maßgeblich mit in die Verträge ein, da die eBay-AGB als fundamentale Grundlage für Auslegungen des Erklärungsinhalts der Willenserklärungen von Käufer und Verkäufer dienen. Eine mittelbare Auswirkung besteht somit jedenfalls insofern, dass jeder eBay-Nutzer davon ausgehen darf, dass sich ein anderer, mit ihm in geschäftlichen Kontakt tretende Nutzer entsprechend den eBay-AGB und eBay-Grundsätzen verhält.
Diese Regelwerke sind für Verkäufe auf eBay als sogenannte Verkehrssitte anzusehen (vgl. BGH, 08.01.2014 - Az:
VIII ZR 63/13). Damit sind Erklärungen von Geschäftspartnern, die im Rahmen von eBay-Auktionen abgegeben werden, so zu verstehen, wie es dem Vertrag zwischen Mitglied und eBay entspricht. Weiterhin ist ein Verstoß gegen die eBay-AGB und die eBay-Grundsätze in der Regel auch als Verletzung einer Nebenpflicht aus einem zwischen den Nutzern geschlossenen Vertrag anzusehen, der beispielsweise gem. § 280 BGB Schadensersatzansprüche auslösen kann.
Irrtum über die Versteigerung: § 156 BGB greift nicht
Zunächst könnte man daran denken, dass es sich bei Versteigerungen im Internet, wie sie auf eBay täglich vielfach durchgeführt werden, um Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB handelt. Nach § 156 Satz 1 BGB käme ein Vertrag dann erst mit dem Zuschlag zustande. Dieser Zuschlag stellt eine eigene Willenserklärung eines Auktionators dar. Dagegen spricht jedoch, dass es sich bei eBay-Auktionen nicht um klassische Versteigerungen mit einer dritten Person als Auktionator handelt, sondern eBay eigentlich nur ein virtueller Marktplatz ist. Es kann also auch keine Willenserklärung in Form eines Zuschlags abgegeben werden. Mithin ist § 156 BGB nicht anwendbar.
Für den Vertragsschluss im Internet gelten daher grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB. Erforderlich sind also zwei übereinstimmende und in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot beziehungsweise Antrag und Annahme genannt. Fraglich ist in der juristischen Bewertung jedoch oft, worin das Angebot und worin die Annahme gesehen werden kann. Nach einer Ansicht handelt es sich beim Einstellen der Kaufsache lediglich um eine sogenannte invitatio ad offerendum, also der bloßen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, ähnlich wie bei Schaufensterware. Das Angebot würde dann erst der Bieter abgeben.
Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Das Wesen der Online-Auktion entspricht nicht den typischen Fällen der invitatio ad offerendum, wo der Verkäufer vor mehreren gleichzeitigen Vertragsschlüssen, die über seinen Warenbestand hinausgehen, geschützt werden soll. Bei eBay-Auktionen wird nur eine Sache gleichzeitig versteigert und nur der Höchstbietende kann einen Vertrag mit dem Verkäufer schließen. Vielmehr ist das Einstellen der Kaufsache bereits als verbindliches, aber aufschiebend bedingtes Angebot an den Höchstbietenden anzusehen. Dafür sprechen auch die AGB von eBay selbst, in denen ausdrücklich geregelt ist, dass der Verkäufer ein verbindliches Angebot mit dem Einstellen der Ware abgibt.
Angebote sind bindend
Dass diese theoretische Herleitung in der Praxis harte finanzielle Konsequenzen hat, zeigt sich besonders drastisch beim vorzeitigen Abbruch von Auktionen. Bei eBay-Geschäften sind auch die AGB von eBay sowie die sonstigen ergänzenden Hinweise des Plattformbetreibers zu beachten. Diese sind, so entschied es das OLG Nürnberg, bei der Auslegung der Willenserklärungen von Verkäufer und Käufer ergänzend heranzuziehen (vgl. OLG Nürnberg, 26.02.2014 - Az:
12 U 336/13). Rechtlich nicht ganz unproblematisch ist die Entscheidung deswegen, weil die AGB eines Dritten regelmäßig nicht Vertragsbestandteil werden können. Allerdings akzeptieren sowohl Verkäufer als auch Käufer mit der Anmeldung bei eBay dessen AGB – soweit diese den Ablauf der Auktionen selbst regeln, kann man also tatsächlich argumentieren, dies sei beiden Vertragsparteien bewusst gewesen.
Die eBay-Hinweise liefern für Verkäufer und Käufer nützliche Informationen zum Ablauf der Auktion und können so helfen, unseriöse Praktiken auf Verkäufer- oder Käuferseite zu verhindern. Das Gericht stellt im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung fest, dass es sich bei Angeboten auf eBay um bindende Angebote des Verkäufers handelt. Er kann sich also nicht einfach wieder von der Auktion lösen. Es liegt keine bloße unverbindliche Einladung zur Abgabe eines Angebots vor, bei der erst der Käufer ein bindendes Angebot abgibt. Somit kommt bereits durch Ablauf der Auktion ein bindender Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande.
Wann ist eine vorzeitigen Beendigung zulässig?
Gründe, sich von dem Angebot zu lösen, dürften nur diejenigen sein, die in den eBay-AGB sowie den ergänzenden Hinweisen hierzu genannt seien. Nach § 10 Nr. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kein Kaufvertrag zu Stande. Ein solcher berechtigter Grund liegt etwa bei Verlust oder Zerstörung des angebotenen Gegenstands vor. Auch ein nachträglich auftretender Sachmangel zählt zu den Gründen, die einen vorzeitigen Abbruch rechtfertigen können (vgl. BGH, 22.10.2013 - Az:
VIII ZR 29/13).
Fehlt es jedoch an einem solchen berechtigten Grund, wird es für den Verkäufer teuer. Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (vgl. BGH, 08.06.2011 - Az:
VIII ZR 305/10).
Wird die Auktion jedoch ohne einen der in den AGB genannten Gründe beendet, kommt der Vertrag mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietenden zustande.
Individuelle Regelungen gehen den eBay-AGB vor
Die AGB von eBay dienen zwar der Auslegung, können aber eindeutige individuelle Vereinbarungen nicht immer überschreiben. Verlangt ein Verkäufer in seinem Angebot ausdrücklich, zum Kaufpreis die Mehrwertsteuer zu zahlen, so muss der Käufer diese zusätzlich bezahlen. Anderslautende eBay-Geschäftsbedingungen haben auf den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer in diesem speziellen Punkt keinen Einfluss. Dies bestätigte das Landgericht Osnabrück in einem Fall, in dem die Beschreibung ausdrücklich und offen lautete: „Der Preis versteht sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer“ (vgl. LG Osnabrück, 05.10.2004 - Az:
12 S 573/04). Da es sich hierbei nicht um eine überraschende Klausel handelte, war die Vereinbarung wirksam. Ein anderes hätte nur gelten können, wenn der Käufer sein Gebot ausdrücklich als Bruttopreis kenntlich gemacht hätte.
Pflicht zur sachlichen Bewertung
Die vertraglichen Nebenpflichten, die durch die eBay-AGB und das allgemeine Nutzungsverhalten konkretisiert werden, enden nicht mit der Zahlung und dem Versand. Auch das Bewertungssystem ist Teil des vertraglichen Gefüges. Die Abgabe von
Bewertungen nach einer erfolgten Transaktion ist ein signifikantes Merkmal der Internetplattform, da dies eine wichtige Informationsmöglichkeit über den ansonsten nicht greifbaren Vertragspartner darstellt. Mit der Registrierung als eBay-Nutzer haben sich beide Parteien sowohl den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay als auch einem aus dem Umgang mit eBay ergebenden allgemeinen Nutzungsverhalten unterworfen.
Auf der Internetseite von eBay kann unter der Rubrik „Fragen und Antworten“ zum Thema Bewertungen nachgelesen werden, dass nur faire und sachliche Kommentare abgegeben werden sollen, wie auch in den AGB geregelt ist. Eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB nach sich ziehen und einen Anspruch auf Löschung der Bewertung begründen.