Kommt es in einer Waschanlage zu einem
Fahrzeugschaden an serienmäßig verbauten Fahrzeugteilen wie einem Heckspoiler, liegt eine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vor. Der Betreiber haftet gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz, wenn er es unterlässt, deutlich auf das bestehende Risiko hinzuweisen, obwohl dieses Risiko auch bei ordnungsgemäßer Funktion der Anlage besteht. Dabei reicht es aus, dass das Risiko anlagenimmanent ist; konkrete Vorkenntnisse des Betreibers über frühere Schadensfälle sind nicht erforderlich.
Ein Mitverschulden des Kunden kann regelmäßig nicht angenommen werden, wenn der Spoiler fest verbaut und serienmäßig ist und der Kunde keine technische Fachkenntnis besitzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers durch die Waschanlage stellt eine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB dar; die Beklagte hat in zweiter Instanz nicht mehr bestritten, dass die an dem Fahrzeug des Klägers im Bereich des Heckspoilers entstandenen Schäden durch die von ihr betriebene Waschanlage verursacht wurden. Daraus resultiert eine Schadenersatzpflicht gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB, da die Beklagte die Pflichtverletzung auch gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten hat. Zwar hat die Beklagte nicht ihre Pflicht zur Überprüfung und Wartung der Waschanlage verletzt. Sie hat aber nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug des Klägers abzuwenden, da sie in ihren – deutlich sichtbar an der Waschanlage angebrachten - Bedienungshinweisen nicht darauf hinweist, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler, wie ihn das Fahrzeug des Klägers aufweist, ein Beschädigungsrisiko besteht.
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