Beim Betrieb einer automatischen Autowaschanlage drohen Gefahren insbesondere für das Eigentum der Kunden durch
Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs in der Anlage.
Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage besteht keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage.
Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart worden wäre. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien jedoch nicht getroffen. Es gibt auch keine Grundlage für eine konkludente Vereinbarung einer Garantie.
Es ist im Regelfall, ohne ausdrückliche Vereinbarung, nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage den Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird.
Jeder Fahrzeugbesitzer erwartet, der seinen PKW in eine Waschanlage waschen lässt, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen.
Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagenvertrag eine Nebenpflicht, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung.
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