Bei Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Wagens haftet der Unfallgegner voll.
Bei einer Wertminderung handelt es sich nicht um einen Anspruch der Leasingnehmerin, sondern um einen Anspruch der Leasinggeberin; hieran ändert auch der Gesichtspunkt der Insolvenz der Leasingnehmerin nichts.
Soweit sich das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Haftung bzw. der Haftungsquoten auf die Kommentierung in Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 296 bezogen hat, hat es übersehen, dass der hier vorliegende Fall nicht mit den dort kommentierten Fallgestaltungen vergleichbar ist, da bei diesen das parkende Kraftfahrzeug jeweils im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung verbotswidrig geparkt war. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon ausgehen, dass das Klägerfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ein verbotswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken des Klägerfahrzeuges nicht nachweisen konnte.
Zum einen kann aus den glaubhaften Angaben des Zeugen G. nicht gefolgert werden, dass er das Klägerfahrzeug verbotswidrig in einem Halteverbot abgestellt hatte. Denn der Zeuge G. konnte hierzu glaubhaft lediglich angeben, dass er das Klägerfahrzeug schräg gegenüber der Einfahrt zur L. L.fabrik abgestellt hatte.
Zum anderen ergibt sich ein verbotswidriges Parken des Klägerfahrzeuges auch nicht aus der beigezogenen Auskunft der PI L..
Bei einer Wertminderung handelt es sich nicht um einen Anspruch der Leasingnehmerin, sondern um einen Anspruch der Leasinggeberin; hieran ändert auch der Gesichtspunkt der Insolvenz der Leasingnehmerin nichts.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landgericht hat zu Unrecht eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr des geparkten Klägerfahrzeuges in Höhe von 25% angenommen. Vielmehr ist vorliegend eine vollständige Haftung des Beklagten gegeben.Soweit sich das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Haftung bzw. der Haftungsquoten auf die Kommentierung in Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 296 bezogen hat, hat es übersehen, dass der hier vorliegende Fall nicht mit den dort kommentierten Fallgestaltungen vergleichbar ist, da bei diesen das parkende Kraftfahrzeug jeweils im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung verbotswidrig geparkt war. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon ausgehen, dass das Klägerfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ein verbotswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken des Klägerfahrzeuges nicht nachweisen konnte.
Zum einen kann aus den glaubhaften Angaben des Zeugen G. nicht gefolgert werden, dass er das Klägerfahrzeug verbotswidrig in einem Halteverbot abgestellt hatte. Denn der Zeuge G. konnte hierzu glaubhaft lediglich angeben, dass er das Klägerfahrzeug schräg gegenüber der Einfahrt zur L. L.fabrik abgestellt hatte.
Zum anderen ergibt sich ein verbotswidriges Parken des Klägerfahrzeuges auch nicht aus der beigezogenen Auskunft der PI L..
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