Wurde der Urlaub gebucht, so steht die Zahlung des
Reisepreises an, bevor die Koffer gepackt werden können. Im Reiserecht ist es üblich, dass Leistungen im Voraus zu bezahlen sind. Sowohl bei der Buchung eines reinen Hotelaufenthalts oder eines Fluges als auch für
Pauschalreisen bestehen Regelungen, die den
Reisenden vor unangemessenen Zahlungsbedingungen schützen sollen. Diese Vorschriften betreffen nicht nur die Höhe und Fälligkeit von Anzahlungen und Restzahlungen, sondern die korrekte und transparente Angabe des Gesamtpreises.
Preisangaben erfordern die Nennung des Endpreises
Ein fundamentaler Grundsatz ist die Pflicht zur Angabe von Endpreisen. Dies ergibt sich aus der Preisangabenverordnung (Preisangabenverordnung). Wer Verbrauchern
Reisen anbietet oder diese bewirbt, muss daher den Preis angeben, der schlussendlich tatsächlich zu zahlen ist, einschließlich der Umsatzsteuer und aller sonstigen obligatorischen Preisbestandteile (vgl. OLG Hamm, 04.06.2013 - Az:
I-4 U 22/13). Dieser Preis, der als „Gesamtpreis“ bezeichnet wird, soll Preisklarheit schaffen und einen fairen Wettbewerb sowie eine leichte Vergleichbarkeit der Angebote gewährleisten (vgl. BGH, 07.05.2015 - Az:
I ZR 158/14).
In der Praxis kommt es immer wieder zu unzulässigen Preisgestaltungen. So ist die Angabe von bloßen „Circa“-Preisen nicht erlaubt. Ebenso unzulässig ist es in der Regel, obligatorische Nebenkosten wie Flughafengebühren gesondert auszuweisen und nicht in den Gesamtpreis einzurechnen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass ein sogenanntes „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich ein
Reiseveranstalter im Prospekt Flughafenzuschläge oder -abschläge von bis zu 50 Euro pro Flugstrecke bis zum Zeitpunkt der Buchung vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt (BGH, 29.04.2010 - Az:
I ZR 23/08). Ein solcher Vorbehalt muss für den Verbraucher jedoch mit ausreichender Deutlichkeit kenntlich gemacht werden.
Besonders häufig finden sich versteckte Kosten bei
Kreuzfahrten oder der Anmietung von
Ferienunterkünften. Gerichte haben wiederholt klargestellt, dass verpflichtende Posten wie ein „Service Entgelt“ auf einem Kreuzfahrtschiff oder die Kosten für die Endreinigung einer Ferienwohnung zwingend in den beworbenen Endpreis eingerechnet werden müssen (vgl. OLG München, 15.05.2014 - Az:
6 U 3188/13; OLG Schleswig, 22.03.2013 - Az:
6 U 27/12). Entscheidend ist, ob die Kosten in jedem Fall und ohne Wahlmöglichkeit für den Kunden anfallen. Handelt es sich um eine obligatorische Leistung, ist sie Teil des Gesamtpreises. Ein bloßer Sternchenhinweis auf zusätzlich anfallende, aber bereits bezifferbare Kosten genügt den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) nicht (vgl. LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - Az:
3/06 O 33/11). Auch bei Flugbuchungen müssen alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Gebühren, wie beispielsweise eine Servicegebühr für die Vermittlung, im Endpreis enthalten sein.
Es ist ebenfalls unzulässig, einen niedrigeren Preis zu bewerben, der nur bei Nutzung eines wenig verbreiteten Zahlungsmittels wie einer speziellen Kreditkarte gewährt wird, da die Gebühr für die Mehrheit der Kunden unvermeidbar ist (vgl. OLG Dresden, 29.10.2019 - Az:
14 U 754/19).
Was ist bei der Anzahlung für Pauschalreisen zu beachten?
Bei Pauschalreisen darf der Veranstalter nicht unmittelbar nach Vertragsschluss den gesamten Reisepreis verlangen. Üblich ist die Vereinbarung einer
Anzahlung. Bevor ein Reisender jedoch eine Zahlung leistet, müssen zwingend drei Voraussetzungen erfüllt sein. Erstens muss eine
Reisebestätigung des Veranstalters vorliegen, denn nur dann ist ein wirksamer
Reisevertrag zustande gekommen. Zweitens sollte die Reisebestätigung sorgfältig mit der ursprünglichen Buchung abgeglichen werden. Weicht die Bestätigung von der Buchung ab, kann die Zahlung als Annahme eines neuen, geänderten Angebots gewertet werden.
Die dritte und wichtigste Voraussetzung ist die Aushändigung eines
Sicherungsscheins. Dieser Schein sichert den Reisenden für den Fall einer
Insolvenz des Reiseveranstalters ab. Er gewährleistet die Erstattung des gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen ausfallen, und deckt die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise ab.
Hinsichtlich der Höhe der Anzahlung hat sich in der Rechtsprechung eine klare Linie entwickelt. Eine Vorleistungspflicht, wie sie die Anzahlung darstellt, ist eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Zug-um-Zug-Leistung. Sie kann in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur dann wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist und den Reisenden nicht unangemessen benachteiligt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Anzahlung von bis zu 20 Prozent des Reisepreises in der Regel als verhältnismäßig geringfügige Vorleistung anzusehen und damit zulässig ist (vgl. BGH, 20.06.2006 - Az:
X ZR 59/05). Diese Einschätzung beruht maßgeblich darauf, dass der Reisende durch den Sicherungsschein umfassend gegen das Insolvenzrisiko geschützt ist.
Höhere Anzahlungen als 20 Prozent: Nur in engen Grenzen zulässig
Immer wieder versuchen Reiseveranstalter, in ihren AGB deutlich höhere Anzahlungen von 25, 30, 40 oder sogar 50 Prozent durchzusetzen. Solche Klauseln wurden von den Gerichten in einer Vielzahl von Entscheidungen für unwirksam erklärt, da sie den Reisenden unangemessen benachteiligen (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az:
X ZR 85/12, X ZR 13/14; OLG Frankfurt, 16.01.2014 - Az:
16 U 78/13). Eine Anzahlung von 40 Prozent kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden und höhlt das Recht des Reisenden, die Zahlung bei Mängeln zurückzuhalten, unangemessen aus (vgl. LG Leipzig, 11.11.2011 - Az:
8 O 3545/10; OLG Dresden, 21.06.2012 - Az:
8 U 1900/11).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann denkbar, wenn der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass er für die betreffende Reisekategorie typischerweise eigene Vorleistungen in der geforderten Höhe erbringen muss (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az:
X ZR 85/12). Die bloße Behauptung genügt hierfür nicht; der Veranstalter muss konkret darlegen, dass die von ihm bei Vertragsschluss zu leistenden Aufwendungen die geforderte höhere Anzahlungsquote erreichen. Als solche Aufwendungen können beispielsweise vom Reiseveranstalter zu leistende Provisionszahlungen an das vermittelnde
Reisebüro oder Vorauszahlungen für Flugbeförderungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, 25.07.2017 - Az:
X ZR 71/16). Die Beweislast hierfür liegt vollumfänglich beim Reiseveranstalter.
Fälligkeit der Restzahlung: Wann der Restbetrag zu zahlen ist
Nicht nur die Höhe der Anzahlung, auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung ist durch die Rechtsprechung eingegrenzt worden. Der gesamte Reisepreis kann erst etwa einen Monat vor Reiseantritt eingefordert werden. Der Bundesgerichtshof hat eine Frist von 30 Tagen vor Reisebeginn als angemessen erachtet (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az:
X ZR 85/12). Diese Frist gibt dem Veranstalter bei ausbleibender Zahlung ausreichend Zeit, vom Vertrag zurückzutreten und die Reise anderweitig zu verwerten.
Klauseln in AGB, die eine frühere Fälligkeit der Restzahlung vorsehen – beispielsweise 40, 45 oder sogar 90 Tage vor Reiseantritt – sind daher regelmäßig unwirksam (vgl. OLG Dresden, 21.06.2012 - Az:
8 U 1900/11; LG Köln, 02.05.2012 - Az:
26 O 351/11). Eine solche Regelung bevorzugt einseitig die Interessen des Veranstalters und stellt für den Reisenden eine unangemessene Benachteiligung dar.
Reisende sollten zudem beachten, ob der Veranstalter sich ein Rücktrittsrecht wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl vorbehalten hat. Die Zahlung des restlichen Reisepreises sollte erst dann erfolgen, wenn der Veranstalter die Reise aus diesem Grund nicht mehr
absagen kann.
Sollte vor der Restzahlung die Insolvenz des Veranstalters bekannt werden, darf nur dann noch gezahlt werden, wenn ein Insolvenzverwalter die Durchführung der Reise ausdrücklich zugesagt hat. Andernfalls wird die Reise in der Regel nicht mehr erbracht, und der bereits gezahlte Betrag muss über den Sicherungsschein vom Versicherer zurückgefordert werden.
Sonderfall Flugbuchung: Sofortige Zahlung des vollen Preises ist zulässig
Eine wichtige Ausnahme von den dargestellten Grundsätzen zur gestaffelten Zahlung besteht bei der Buchung von reinen
Flügen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel, die den vollständigen Flugpreis bereits bei der Buchung fällig stellt, wirksam ist und den Fluggast nicht unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, 16.02.2016 - Az:
X ZR 98/14).
Diese abweichende Beurteilung wird mit den Besonderheiten des Luftbeförderungsvertrages begründet. Anders als Reiseveranstalter unterliegen Fluggesellschaften einer staatlichen Aufsicht über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, was das Insolvenzrisiko für den Kunden verringert. Zudem existieren mit der
EU-Fluggastrechteverordnung weitreichende, unabdingbare Rechte für Passagiere bei
Annullierung oder
Verspätung, die einen gewissen Schutz bieten. Die Richter wogen das Interesse der Fluggesellschaft an Planungssicherheit, Kostendeckung und der international üblichen Buchungspraxis höher als den Liquiditätsnachteil und das verbleibende Restrisiko des Kunden. Daher ist die Forderung nach sofortiger vollständiger Bezahlung bei einer reinen Flugbuchung rechtlich nicht zu beanstanden.