Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Auto wirksam an Dritten übereignet: Kaufpreisteilbeträge sind zurückzuerstatten

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Wurde ein Kfz wirksam an einen Dritten übereignet und ist einem Autoverkäufer dadurch die Erfüllung des Kaufvertrages unmöglich geworden, so ist er dem Käufer gegenüber zur Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisteilbeträge verpflichtet.

Eine Fristsetzung zur Leistung wird durch eine Bitte an den Käufer, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in schriftlicher Form über die Vorgehensweise zur Erfüllung des Kaufvertrages zu äußern, nicht ersetzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von geleisteten Kaufpreisteilbeträgen für ein Kfz.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 7.240,47 € nebst Zinsen gerichtete Klage in Höhe von 3.862,07 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag über den Lkw zu Stande gekommen. Die Vereinbarung der Parteien sei dahin zu verstehen, dass der Beklagte erst nach Zahlung der letzten Rate zur Übereignung des Lkw an den Kläger verpflichtet gewesen sei. Ein Rechtsmangel im Hinblick auf das zum Zeitpunkt der Übergabe fehlende Eigentum des Klägers liege vor diesem Hintergrund nicht vor.

Der Vertrag sei auch nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden; es fehle schon an einem hinreichenden Vorbringen, über welche Tatsachen der Beklagte getäuscht haben sollte.

Weil der Beklagte das Fahrzeug weiter veräußert habe, sei der Rechtsgrund für die erhaltenen Kaufpreiszahlungen entfallen. Insoweit hat das Landgericht nur die - unstreitige - Anzahlung von 5.000,00 € als erlangt im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB angesehen. Die weiteren vom Kläger behaupteten Zahlungen in Höhe von 1.850,00 € (entsprechend den klägerischen Notizen auf dem Kaufbeleg vom 22. Dezember 2004) hat das Landgericht nicht für erwiesen erachtet. Es fehle insoweit an hinreichendem Vorbringen des Klägers. Auch seien die Notizen des Beklagten (Anlage zum Protokoll vom 21. Februar 2007) nicht aussagekräftig, zumal Beträge und Daten nicht mit den Aufzeichnungen des Klägers übereinstimmten.

Von den herauszugebenden 5.000,00 € sei lediglich der Nutzungsvorteil in Höhe von 1.137,93 € abzusetzen; weitere berücksichtigungsfähige Aufwendungen seien nicht erkennbar.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Parteien ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.

Der Kläger rügt in erster Linie, dass das Landgericht die Tragweite der Notizen der Gegenseite nicht ausreichend berücksichtigt habe. Auch sei die Steuer für 2006 zu erstatten, da der Beklagte diese unstreitig erhalten habe, während er, der Kläger, keinen Nutzen aus dem Lkw habe ziehen können. Die Reparaturkosten - in Gestalt des Wertzuwachses - seien dem Beklagten letztlich ebenfalls zugeflossen und zu erstatten.

Der Beklagte bringt vor: Das Landgericht habe seinen Vortrag nicht berücksichtigt, dass es sich um ein „Strohmanngeschäft“ gehandelt habe. Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sei gewesen, dass der Beklagte den Lkw im Wege des finanzierten Kaufs erworben habe, weil der Kläger keine Möglichkeit zur Kreditbeschaffung gehabt habe. Der Kläger habe das Fahrzeug nutzen dürfen und letztlich auch das Eigentum erwerben sollen, im Gegenzug indes alle das Fahrzeug betreffenden Kosten tragen müssen. Er, der Beklagte, sei berechtigt gewesen (§ 449 BGB), vom Vertrag zurückzutreten, weil der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehaltskauf nicht erfüllt habe. Der Beklagte stellt sodann folgende Rechnung auf:

Seine Zahlungen an die finanzierende Bank: 12.514,38 €Verkaufserlös: 8.400,00 € verbleiben: 4.114,38 € Anzahlung des Klägers: 5.000,00 € verbleiben zu Gunsten des Klägers 885,62 €; soviel habe er, der Beklagte, indes aufwenden müssen, um das Kfz verkaufsfähig zu machen. Der Beklagte beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 3.378,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2006 zu zahlen.

Beide Parteien beantragen jeweils,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von 3Sat

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die kompetente und ausführliche Bewertung meines Sachverhalts. Es hat mir sehr weitergeholfen.

Verifizierter Mandant