Ein gerichtlicher Vergleich entfaltet sowohl prozessuale als auch materiell-rechtliche Wirkung. Er beendet das Verfahren gemäß § 101 Abs. 1 SGG und wird mit Genehmigung der Erklärungen in der mündlichen Verhandlung wirksam. Das Sitzungsprotokoll dient dabei als Beweis für die ordnungsgemäße Abgabe der Erklärungen (§ 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 und 8, § 165 ZPO). Ein solcher Vergleich kann grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen aufgehoben oder angefochten werden.
Ein prozessualer Vergleich ist nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt (§§ 58 SGB X i.V.m. §§ 134, 138 BGB analog). Eine Nichtigkeit liegt nicht vor, wenn die Beteiligten – etwa bei der Festlegung der Höhe einer Erstattungsforderung – innerhalb des gesetzlichen Rahmens durch gegenseitiges Nachgeben eine Einigung erzielen. Auch eine mangelnde Ernsthaftigkeit der Erklärungen oder eine Vertretung ohne ausreichende Vollmacht steht der Wirksamkeit des Vergleichs nicht entgegen, sofern der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß bevollmächtigt war und die Beteiligten ihre Zustimmung erteilt haben.
Eine Anpassung des Vergleichs nach § 59 SGB X i.V.m. § 313 BGB analog setzt eine schwerwiegende Veränderung der Umstände voraus, die zur Grundlage der Vereinbarung geworden sind. Eine solche Veränderung liegt nicht vor, wenn lediglich nachträglich eine abweichende Auffassung über bestehende Gegenforderungen geltend gemacht wird. Der Wunsch, sich im Nachhinein vom Vergleich zu lösen, begründet keine Störung der Geschäftsgrundlage.
Auch eine Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119 ff. BGB analog kommt nicht in Betracht, wenn der Beteiligte die rechtlichen oder wirtschaftlichen Folgen seiner Erklärung lediglich unterschätzt oder ihre Tragweite nicht vollständig erkannt hat. Ein beachtlicher Inhalts- oder Erklärungsirrtum liegt nur vor, wenn eine unbewusst falsche Vorstellung über den Inhalt der abgegebenen Erklärung besteht. Erkennt der Beteiligte, dass der Vergleich eine bestimmte Verpflichtung enthält, und willigt er dennoch ein, liegt kein Irrtum im Rechtssinne vor. Eine nachträgliche Änderung der Meinung oder Unzufriedenheit mit dem Ergebnis rechtfertigt keine Anfechtung.
Ein gerichtlicher Vergleich bleibt daher auch dann wirksam, wenn eine Partei im Nachhinein die getroffene Vereinbarung als nachteilig empfindet oder ihre Bedeutung bei Abschluss nicht vollständig überblickt hat.