Es ist nicht ohne weiteres möglich, sich auf die Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des
Versorgungsausgleichs zu berufen, der im Übrigen der gerichtlichen Inhaltskontrolle standhält. Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien vollständig abgewickelt wurde und seit deren Abschluss ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen ist.
Für den Versorgungsausgleich nach einer im Ausland geschiedenen Ehe ist gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB grundsätzlich deutsches Recht maßgeblich, auch wenn das Scheidungsgericht ein anderes Statut angewendet hat. Maßgeblich für das Ehewirkungsstatut ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Ein solcher liegt nicht bei bloß kurzfristigem Verweilen vor, sondern setzt eine objektiv erkennbare Dauerhaftigkeit voraus (vgl. BGH, 03.02.1993 - Az: XII ZB 93/90; OLG Hamm, 12.03.1991 - Az: 1 UF 471/90).
Nach deutschem Recht kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein, wenn seine Durchführung grob unbillig wäre. Dies ist insbesondere bei sehr kurzer ehelicher Lebensgemeinschaft und langer Trennungszeit denkbar. Darüber hinaus können Ehegatten durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich abbedingen, wobei die Vereinbarung einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterliegt. Eine Regelung ist unwirksam, wenn sie zu einer evident einseitigen und sachlich nicht gerechtfertigten Lastenverteilung führt (vgl. BGH, 11.02.2004 - Az:
XII ZR 265/02; BGH, 25.05.2005 - Az: XII ZR 296/01).
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