Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Halbteilung eines geringfügigen
Anrechts in der
gesetzlichen Rentenversicherung trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit veranlasst sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist. Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet
§ 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Insoweit entfaltet § 18 Abs. 1 VersAusglG also bei Anrechten gleicher Art eine Sperrwirkung für die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG.