Das Rentenversicherungsrecht wird im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) geregelt und betrifft die sogenannte „gesetzliche Rente“ (Umfang, Voraussetzungen und Versicherungspflicht). Das Rentenversicherungsrechts betrifft u.a. Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten, Hinterbliebenenrente, Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation und Arbeitsförderungsmaßnahmen.
Die
gesetzliche Rentenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für bestimmte Gruppen von selbständig Erwerbstätigen und weitere Personenkreise angelegt.
Häufige kommt es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten, Erziehungszeiten oder Wartezeiten bei Aufenthalt im Ausland zur freiwilligen Beitragszahlung sowie im Zusammenhang mit der Regelung des
Versorgungsausgleichs.
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