Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.
Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.
Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.
Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.
Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.
OLG Frankfurt, 17.02.2023 - Az: 6 UF 193/22
ECLI:DE:OLGHE:2023:0217.6UF193.22.00
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