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Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im Verfahren über einen Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 VersAusglG ist die Witwe oder der Witwer der verstorbenen ausgleichspflichtigen Person beschwerdebefugt.

Ein Anrecht ist noch nicht ausgeglichen im Sinne des § 25 Abs. 1 VersAusglG, auch wenn zuvor eine schuldrechtliche Ausgleichsrente gezahlt wurde. Der Anspruch aus § 25 VersAusglG auf Hinterbliebenenversorgung tritt an die Stelle des weggefallenen Anspruchs aus § 20 VersAusglG auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Die Vorschrift des § 27 VersAusglG findet auch im Rahmen des Teilhabeanspruchs nach § 25 Abs. 1 VersAusglG Anwendung.

Der Umstand, dass bei dem schuldrechtlichen Teilhabeanspruch nach § 25 VersAusglG anders als beim öffentlich-rechtlichen Ausgleich die Hinterbliebenenrente des neuen Ehegatten um den vollen Ausgleichsbetrag gekürzt wird, reicht für sich genommen zur Annahme eines Härtegrundes nach § 27 VersAusglG nicht aus.


OLG Frankfurt, 17.02.2023 - Az: 6 UF 193/22

ECLI:DE:OLGHE:2023:0217.6UF193.22.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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