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Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 51, 31 VersAusglG

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

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Ein in der abzuändernden Entscheidung vorbehaltener schuldrechtlicher Teilausgleich ist nach Versterben des Ausgleichsberechtigten zur Prüfung einer Vorteilhaftigkeit der Abänderung für den Ausgleichsverpflichteten in die Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses einzustellen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann nach § 51 Abs. 1 VersAusglG bei Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden, wobei auch Anrechte, die nicht dem Regelsicherungssystem angehören (§ 32 VersAusglG), davon erfasst werden.

In einem Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG sind die Vorschriften über den Tod eines Ehegatten gemäß § 31 VersAusglG grundsätzlich uneingeschränkt anzuwenden.

Im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten kann die Abänderung deshalb dazu führen, dass der überlebende - insgesamt ausgleichspflichtige - Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält.

Gemäß §§ 51 Abs. 2 VersAusglG, 225 Abs. 2 und 3 FamFG muss zunächst wenigstens ein Anrecht eine wesentliche Änderung sowohl in relativer als auch in absoluter Hinsicht erfahren haben.

Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als entscheidende Bezugsgröße 1 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV.

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