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§ 32 Anpassungsfähige Anrechte
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung, 2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt, 3. einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann, 4. der Alterssicherung der Landwirte, 5. den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
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