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Dienstkleidung mit Logo: Warum das Umziehen zur Arbeitszeit zählt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Umkleiden mit auffälliger, als Uniform erkennbarer Dienstkleidung ist als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB zu bewerten, wenn das Tragen der Kleidung fremdnützig angeordnet ist und eine eindeutige Zuordnung zum Arbeitgeber ermöglicht. Der konkrete Zeitaufwand für das An- und Ablegen ist im Bestreitensfall gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Vergütung von fremdnützigen Umkleidezeiten

Zeiten, die Arbeitnehmer für das An- und Ablegen von Dienstkleidung aufwenden, sind grundsätzlich nicht automatisch vergütungspflichtige Arbeitszeit. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Umkleiden als Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung zu qualifizieren ist. Maßgeblich hierfür ist, ob das Tragen der Dienstkleidung ausschließlich oder ganz überwiegend im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und damit fremdnützig ist.

Fehlt eine ausdrückliche individual- oder tarifvertragliche Regelung zur Vergütung von Umkleidezeiten, ist auf die gesetzlichen Grundlagen zurückzugreifen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sind Umkleidezeiten dann vergütungspflichtig, wenn eine besonders auffällige Dienstkleidung zu tragen ist (vgl. BAG, 06.09.2017 - Az: 5 AZR 382/16). Ob eine Kleidung als auffällig in diesem Sinne einzustufen ist, bemisst sich nach objektiven Kriterien (vgl. BAG, 10.11.2009 - Az: 1 ABR 54/08). Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck der Kleidung und ob sie sich als Dienstuniform darstellt, insbesondere durch das Anbringen von Firmenlogo oder Schriftzug des Arbeitgebers. Ist der Arbeitnehmer aufgrund der Kleidung in der Öffentlichkeit eindeutig als Mitarbeiter eines bestimmten Unternehmens erkennbar, spricht dies für die Fremdnützigkeit des Umkleidens und damit für eine Vergütungspflicht. Vorliegend betraf dies eine Luftsicherheitskraft, deren Dienstkleidung auf sämtlichen Kleidungsstücken das Firmenlogo des Arbeitgebers trug, sodass eine eindeutige Zuordnung zum Unternehmen gegeben war.

Wie wird der zeitliche Aufwand bemessen?

Steht die Vergütungspflicht dem Grunde nach fest, ist der konkrete Zeitaufwand für das Umkleiden zu ermitteln. Lässt sich dieser nicht exakt beziffern oder wird er zwischen den Parteien streitig gestellt, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Maßstab hierfür ist ein modifizierter subjektiver Maßstab, wonach auf ein normales Arbeitstempo unter gehöriger Anspannung der individuellen Leistungsfähigkeit abzustellen ist. Trägt der Arbeitnehmer mehrteilige Dienstkleidung, etwa bestehend aus Hemd, Hose, Weste und Krawatte oder Schal, kann für das Anziehen ein höherer Zeitaufwand als für das Ausziehen zugrunde gelegt werden (vgl. LAG Köln, 22.06.2018 - Az: 4 Sa 586/17). Der pauschale Vortrag einer erheblich längeren Umkleidezeit genügt den Substantiierungsanforderungen regelmäßig nicht, wenn er sich im Verfahrensverlauf ohne nachvollziehbare Erklärung vervielfacht oder mit vorprozessualen Angaben nicht in Einklang zu bringen ist. Ein vorgelegtes Messprotokoll muss zudem erkennen lassen, wann konkret welche Vorgänge tatsächlich angefallen sind, um als Grundlage einer höheren Schätzung dienen zu können.

Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus?

Steht die Fremdnützigkeit der Dienstkleidung fest und lässt sich der Zeitaufwand für das Umkleiden im Wege der Schätzung bestimmen, besteht ein Vergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB für die entsprechende Zeit als Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Umkleiden am Arbeitsort selbst oder - bei entsprechender Weisungslage - auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte erfolgt, sofern das Tragen der Kleidung während dieser Zeit im Interesse des Arbeitgebers liegt.


LAG Köln, 27.11.2019 - Az: 11 Sa 134/19

ECLI:DE:LAGK:2019:1127.11SA134.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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