Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der Ableistung der Mehrarbeit voraus, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder diese zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren; die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb begründet hierfür keine Vermutung. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trägt der Arbeitnehmer, der konkret vortragen muss, wer wann auf welche Weise Überstunden angeordnet oder in Kenntnis der Mehrarbeit geduldet hat.
Auf der zweiten Stufe ist als weitere, eigenständige Voraussetzung erforderlich, dass die geleisteten Überstunden dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen; der Arbeitnehmer kann durch überobligatorische Mehrarbeit nicht selbst über seinen Vergütungsanspruch bestimmen. Diese Zurechnung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Regelung oder § 612 Abs. 1 BGB beruht.
Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Überstundenvergütung vorliegen?
Verlangt ein Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Verpflichtung des Arbeitgebers oder § 612 Abs. 1 BGB Vergütung für geleistete Überstunden, hat er in einem zweistufigen Verfahren darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang erbracht hat. Auf der ersten Stufe genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen dieser den Weisungen nicht nachgekommen ist. Erfolgt keine substantiierte Einlassung, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.Auf der zweiten Stufe ist als weitere, eigenständige Voraussetzung erforderlich, dass die geleisteten Überstunden dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen; der Arbeitnehmer kann durch überobligatorische Mehrarbeit nicht selbst über seinen Vergütungsanspruch bestimmen. Diese Zurechnung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vergütungspflicht auf arbeitsvertraglicher Vereinbarung, tarifvertraglicher Regelung oder § 612 Abs. 1 BGB beruht.
Wann liegt eine Anordnung von Überstunden vor?
Für die ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Eine konkludente Anordnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung von dessen persönlicher Leistungsfähigkeit nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Hierfür muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten war oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch Überstunden eingehalten werden konnte. Die bloße Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs begründet für sich genommen keine Vermutung dafür, dass Überstunden zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.Urteil freischalten
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LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - Az: 6 Sa 192/18
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0129.6Sa192.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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