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Glasfaserausbau durchs Treppenhaus: Können Eigentümer eigenmächtige Bauarbeiten stoppen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Für die Auslegung eines Telekommunikationsnetzes in Gebäuden nach Art. 11 Abs. 4 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ist stets auch die Zustimmung des Gebäudeeigentümers erforderlich; eine bloße Zustimmung des Endkunden genügt nicht. Unabhängig davon kann sich eine Duldungspflicht des Eigentümers ergeben, die aber voraussetzt, dass keine bestehende Netzinfrastruktur ohne spürbare Qualitätseinbußen genutzt werden kann, und die den Netzbetreiber zur vorherigen Ankündigung sowie zur Minimierung des Eingriffs verpflichtet.

Was regelt die Zustimmungspflicht nach der Gigabit-Infrastrukturverordnung?

Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1309 (Gigabit-Infrastrukturverordnung, GIV) gewährt Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze bei Fehlen verfügbarer glasfaserfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen das Recht, ihre Netze bis in die Räume des Teilnehmers unter Verwendung bestehender gebäudeinterner physischer Infrastruktur auszulegen. Dieses Recht steht jedoch ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Eigentümers „und/oder“ des Teilnehmers gemäß nationalem Recht. Die im Wortlaut verwendete Konjunktion „und/oder“ ist dahin auszulegen, dass es stets zumindest der Zustimmung des Eigentümers bedarf, jedenfalls soweit dies der allgemeinen Ausgestaltung der Rechtsstellung des Eigentümers nach nationalem Recht entspricht. Diese Auslegung wird durch Art. 11 Abs. 5 GIV bestätigt, wonach die Vorschrift weder das Eigentumsrecht des Eigentümers des Zugangspunkts oder der gebäudeinternen physischen Infrastrukturen noch das Eigentumsrecht anderer Dritter berührt. Auch Erwägungsgrund 14 und 72 der Verordnung stellen klar, dass die Verpflichtung zur Gewährung von Zugang zu physischen Infrastrukturen die Eigentümerrechte unberührt lassen soll.

Vorliegend hatte der Netzbetreiber ohne Zustimmung der Eigentümerin Baumaßnahmen zur Herstellung von Glasfaseranschlüssen durchgeführt, obwohl lediglich Mieter entsprechende Verträge abgeschlossen hatten. Da die Zustimmung der Eigentümerin gerade fehlte, konnte sich der Netzbetreiber nicht auf ein Recht aus Art. 11 Abs. 4 GIV berufen.

Bleibt § 145 TKG neben der Gigabit-Infrastrukturverordnung anwendbar?

Trotz des Anwendungsvorrangs unmittelbar geltenden Unionsrechts können die Regelungen in § 145 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 TKG unter dem Gesichtspunkt von Duldungspflichten der Eigentümer gebäudeinterner physischer Infrastrukturen auch nach Eintritt der Geltung der Gigabit-Infrastrukturverordnung weiter zugunsten des Netzbetreibers angewendet werden. Die Verordnung normiert nach Art. 1 Abs. 3 GIV lediglich Mindestanforderungen; die Mitgliedstaaten können strengere oder ausführlichere Maßnahmen beibehalten oder einführen, soweit diese dem Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität dienen. Da die Verordnung die Frage der Zustimmungserfordernisse eines betroffenen Eigentümers nicht abschließend regelt, bleibt dem nationalen Recht unbenommen, weitergehende Befugnisse der Netzbetreiber und Duldungspflichten der Eigentümer zu statuieren.

Nach § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG dürfen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze ihr Netz in den Räumen des Endnutzers abschließen. Dieses Recht erfasst nicht nur Baumaßnahmen innerhalb der vom Endnutzer bewohnten Räume, sondern auch alle Maßnahmen außerhalb dieser Räume, die zum dortigen Netzabschluss erforderlich sind, einschließlich der Nutzung vorhandener Gebäudesubstanz wie Wände zur Befestigung von Netzkomponenten. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 TKG ist der Abschluss nur statthaft, wenn der Endnutzer zustimmt und Eingriffe in Eigentumsrechte Dritter so geringfügig wie möglich erfolgen. Anders als Art. 11 Abs. 4 GIV setzt § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG nach seinem klaren Wortlaut keine Zustimmung des Gebäudeeigentümers voraus; das Recht kann daher auch gegen dessen erklärten Willen ausgeübt werden.

Rechtsfolge des § 145 Abs. 1 TKG ist eine Duldungspflicht des Eigentümers im Sinn von § 1004 Abs. 2 BGB, die ohne Titel besteht und nicht bloß petitorischer Natur ist. Zugleich stellt die Ausübung eines nach dieser Vorschrift begründeten Rechts keine verbotene Eigenmacht im Sinn von § 858 Abs. 1 BGB dar, sodass auch besitzrechtliche Ansprüche nach § 862 BGB ausgeschlossen sein können.

Wann fehlt es an einer ausreichenden Infrastruktur für die Verlegung neuer Netzinfrastruktur?

Die Verlegung neuer Netzinfrastruktur ist nach § 145 Abs. 1 Satz 3 TKG nur statthaft, soweit keine Nutzung bestehender Netzinfrastruktur nach § 145 Abs. 2 und 3 TKG möglich ist, mit der der Betreiber seinen Telekommunikationsdienst ohne spürbare Qualitätseinbußen bis zum Endnutzer bereitstellen kann. Bezugspunkt für die Feststellung spürbarer Qualitätseinbußen ist die konkrete Leistungsbeschreibung, die Gegenstand des jeweiligen Endkundenvertrags ist. Als bestehende Infrastruktur kommt mit Blick auf die Technologieneutralität grundsätzlich jede Technik in Betracht, die sich ohne spürbare Qualitätseinbuße im Vergleich zu einem Glasfasernetzabschluss nutzen lässt; bereits geringfügige, mehr als bloß bagatellhafte Defizite berechtigen jedoch zum Abschluss eines neuen Netzes.

Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Fehlen einer ausreichenden bestehenden Infrastruktur liegt beim Netzbetreiber, der sich auf das Recht aus § 145 Abs. 1 TKG beruft, da es sich insoweit um eine Voraussetzung für das Entstehen des Rechts und nicht um eine bloße Einwendung handelt. Den Eigentümer trifft hinsichtlich der vorhandenen Netzinfrastruktur und der für deren Leistungsfähigkeit maßgeblichen tatsächlichen Parameter allerdings eine sekundäre Darlegungslast, da es sich beim Fehlen der Eignung um eine negative Tatsache handelt und die gebäudeinterne Infrastruktur dem Eigentümer besser bekannt ist als dem Netzbetreiber.


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OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - Az: 6 W 15/26

ECLI:DE:OLGKARL:2025:0624.6W15.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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