Verträge über Online-Casinospiele, die ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag angeboten werden, sind nichtig; Spieler können ihre Verluste daher bereicherungs- und deliktsrechtlich zurückfordern. Für Klagen gegen ausländische Anbieter ist der Deliktsgerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers eröffnet, und die Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis der Verbotswidrigkeit des Angebots zu laufen.
Wird die Rechtswidrigkeit des Angebots unerlaubten Glücksspiels geltend gemacht, kommt es auf den Inhalt des zwischen Spieler und Anbieter geschlossenen Vertrags nicht an, sodass der Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet ist. Der gewerbliche Erwerber einer Verbraucherforderung kann sich dagegen nicht auf den Verbrauchergerichtsstand der Art. 17, 18 EuGVVO berufen, da dieser dem Zessionar nicht zugutekommt, wenn er selbst nicht in der ursprünglichen Verbraucherrolle steht.
Innerhalb des Deliktsgerichtsstands ist zwischen Handlungs- und Erfolgsort zu unterscheiden. Bei über das Internet begangenen Handlungen liegt der Handlungsort dort, wo die betreffenden Daten online gestellt wurden, beim Anbieter unerlaubten Glücksspiels also regelmäßig am Sitz des für die Programmierung und Bereitstellung des Angebots verantwortlichen Unternehmens. Der Erfolgsort liegt demgegenüber am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers, sofern davon auszugehen ist, dass er von dort aus am Online-Glücksspiel teilgenommen hat. Der Vermögensschaden, der sich auf einem Spieler- oder Bankkonto realisiert, stellt lediglich eine indirekte Folge des Verstoßes gegen das Schutzgesetz dar und ist für die Zuständigkeit nicht maßgeblich, da der durch das Verbot geschützte Individualrechtsschutz bereits mit der Annahme des verbotenen Angebots beeinträchtigt wird.
Die Kognitionsbefugnis des im Deliktsgerichtsstand angerufenen Gerichts erstreckt sich auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, sofern diese deliktisch geprägt sind. Das ist der Fall, wenn der Bereicherungsanspruch auf dem Fehlen eines Rechtsgrundes infolge Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beruht, da der Lebenssachverhalt in diesem Fall auf derselben unerlaubten Handlung fußt.
Der Schutzzweck des Verbots, die Bevölkerung vor den von öffentlichem Glücksspiel ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Verträge, auch wenn sich der Verstoß nur einseitig auf Seiten des Anbieters verwirklicht (vgl. BGH, 25.01.2024 - Az: I ZR 88/23; BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23). Diese Nichtigkeitsfolge steht im Einklang mit Unionsrecht, da eine nationale Regelung, die das Online-Anbieten von Casino- und Wettspielen verbietet, mit Art. 56 AEUV vereinbar ist, wenn sie darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken und der Ausbreitung von Glücksspiel in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (vgl. EuGH, 16.04.2026 - Az: C-440/23 E).
Neben dem Bereicherungsanspruch besteht regelmäßig auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV, da das Glücksspielverbot neben der Allgemeinheit auch den individuellen Spieler und dessen wirtschaftliche Interessen schützt. Ein Mitverschulden des Spielers gemäß § 254 BGB scheidet aus, da die Norm gerade vor den mit der Spielteilnahme verbundenen finanziellen Nachteilen schützen soll; ein Unterhaltungswert des Spiels ist dementsprechend nicht schadensmindernd zu berücksichtigen.
Rückforderung von Einsätzen aus Online-Glücksspielverträgen
Wird Online-Glücksspiel ohne die nach dem jeweils anwendbaren Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis angeboten und von einem Spieler in Deutschland in Anspruch genommen, stellt sich sowohl die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte als auch die materielle Frage, ob der Spieler seine Verluste vom Anbieter zurückverlangen kann. Betroffen sind regelmäßig Sachverhalte, in denen der Anbieter seinen Sitz im EU-Ausland hat und die Ansprüche des Spielers zur Durchsetzung an ein Inkassounternehmen abgetreten werden.Wie bestimmt sich die internationale Zuständigkeit?
Für die internationale Zuständigkeit ist zunächst zwischen dem Vertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und dem Deliktsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO abzugrenzen. Eine Klage betrifft einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich ist, um die Rechtmäßigkeit des beanstandeten Verhaltens zu klären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Klage auf vertragliche Bestimmungen oder aufgrund des Vertrags anwendbare Rechtsvorschriften stützt. Stützt sich der Kläger dagegen auf eine gesetzliche, vom Vertrag unabhängige Verpflichtung, ist der Deliktsgerichtsstand eröffnet, ohne dass es auf die Auslegung des Vertragsinhalts ankommt.Wird die Rechtswidrigkeit des Angebots unerlaubten Glücksspiels geltend gemacht, kommt es auf den Inhalt des zwischen Spieler und Anbieter geschlossenen Vertrags nicht an, sodass der Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet ist. Der gewerbliche Erwerber einer Verbraucherforderung kann sich dagegen nicht auf den Verbrauchergerichtsstand der Art. 17, 18 EuGVVO berufen, da dieser dem Zessionar nicht zugutekommt, wenn er selbst nicht in der ursprünglichen Verbraucherrolle steht.
Innerhalb des Deliktsgerichtsstands ist zwischen Handlungs- und Erfolgsort zu unterscheiden. Bei über das Internet begangenen Handlungen liegt der Handlungsort dort, wo die betreffenden Daten online gestellt wurden, beim Anbieter unerlaubten Glücksspiels also regelmäßig am Sitz des für die Programmierung und Bereitstellung des Angebots verantwortlichen Unternehmens. Der Erfolgsort liegt demgegenüber am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Spielers, sofern davon auszugehen ist, dass er von dort aus am Online-Glücksspiel teilgenommen hat. Der Vermögensschaden, der sich auf einem Spieler- oder Bankkonto realisiert, stellt lediglich eine indirekte Folge des Verstoßes gegen das Schutzgesetz dar und ist für die Zuständigkeit nicht maßgeblich, da der durch das Verbot geschützte Individualrechtsschutz bereits mit der Annahme des verbotenen Angebots beeinträchtigt wird.
Die Kognitionsbefugnis des im Deliktsgerichtsstand angerufenen Gerichts erstreckt sich auch auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, sofern diese deliktisch geprägt sind. Das ist der Fall, wenn der Bereicherungsanspruch auf dem Fehlen eines Rechtsgrundes infolge Nichtigkeit des Vertrags wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beruht, da der Lebenssachverhalt in diesem Fall auf derselben unerlaubten Handlung fußt.
Sind die Online-Glücksspielverträge nichtig?
Die Vorschriften des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 sowie des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2021 stellen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das jeweilige Regelungsregime ein vollständiges Verbot oder ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht, da auch der Erlaubnisvorbehalt den Normadressaten zur Durchführung des vorgesehenen Erlaubnisverfahrens zwingt. Landesrechtliche Normen können als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Betracht kommen (vgl. BGH, 25.01.2024 - Az: I ZR 88/23).Der Schutzzweck des Verbots, die Bevölkerung vor den von öffentlichem Glücksspiel ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der unter Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Verträge, auch wenn sich der Verstoß nur einseitig auf Seiten des Anbieters verwirklicht (vgl. BGH, 25.01.2024 - Az: I ZR 88/23; BGH, 25.07.2024 - Az: I ZR 90/23). Diese Nichtigkeitsfolge steht im Einklang mit Unionsrecht, da eine nationale Regelung, die das Online-Anbieten von Casino- und Wettspielen verbietet, mit Art. 56 AEUV vereinbar ist, wenn sie darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken und der Ausbreitung von Glücksspiel in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (vgl. EuGH, 16.04.2026 - Az: C-440/23 E).
Steht einer Rückforderung die Kondiktionssperre entgegen?
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist grundsätzlich gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz zur Last fällt. Die Kondiktionssperre ist jedoch unter Wertungsgesichtspunkten teleologisch zu reduzieren, wenn ihr Ausschluss einen Anreiz zur Fortsetzung des verbotenen Verhaltens böte. Im Bereich des unerlaubten Online-Glücksspiels liefe das gesetzliche Verbot weitgehend leer, wenn der Anbieter die vereinnahmten Spieleinsätze ohne Rückforderungsrisiko behalten dürfte (vgl. OLG Dresden, 27.10.2022 - Az: 10 U 736/22; BGH, 10.11.2005 - Az: III ZR 72/05).Neben dem Bereicherungsanspruch besteht regelmäßig auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV, da das Glücksspielverbot neben der Allgemeinheit auch den individuellen Spieler und dessen wirtschaftliche Interessen schützt. Ein Mitverschulden des Spielers gemäß § 254 BGB scheidet aus, da die Norm gerade vor den mit der Spielteilnahme verbundenen finanziellen Nachteilen schützen soll; ein Unterhaltungswert des Spiels ist dementsprechend nicht schadensmindernd zu berücksichtigen.
Wann beginnt die Verjährung zu laufen?
Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist die Kenntnis der Tatsachen maßgeblich; auf die zutreffende rechtliche Würdigung kommt es nicht an. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem verbotenen Online-Glücksspiel genügt die bloße Kenntnis der Spielteilnahme als solcher jedoch nicht. Zur erforderlichen Tatsachenkenntnis gehört vielmehr, dass der Spieler wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein verbotenes Spielangebot handelte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der Anbieter. Eine allgemeine Medienberichterstattung über illegales Online-Glücksspiel reicht für die Zurechnung der Kenntnis nicht aus; erforderlich ist, dass der einzelne Spieler konkret Gelegenheit hatte, von der Betroffenheit seiner eigenen Spielteilnahme Kenntnis zu nehmen.
OLG München, 22.05.2026 - Az: 36 U 2520/24 e
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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