Ein Rückforderungsanspruch wegen Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel setzt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die betreffenden Spielvorgänge im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) stattgefunden haben. Der klagende Spieler trägt hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Bloße Vermutungen - etwa die allgemeine Annahme, „überwiegend“ oder „für gewöhnlich“ von Deutschland aus gespielt zu haben - genügen dieser Anforderung nicht. Gleiches gilt für widersprüchlichen Vortrag, der im Verlauf des Verfahrens mehrfach angepasst wurde und dadurch keine hinreichende Grundlage für eine richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO bietet.
Zur Begründung eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Spieleinsätze ist zunächst die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Glücksspielverträge erforderlich. Diese Nichtigkeit kann nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nur für solche Verträge angenommen werden, die unter den Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags fallen. Bereits aus der Überschrift des Staatsvertrages folgt, dass er ausschließlich Regelungen für das Glücksspielwesen in Deutschland treffen soll. Für Spielvorgänge, die von einem ausländischen Aufenthaltsort aus durchgeführt werden, kann der GlüStV keine Wirkung entfalten; eine auf ihn gestützte Nichtigkeitsfolge scheidet insoweit aus. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB setzen ebenfalls voraus, dass der inländische Schutzbereich dieser Normen berührt ist, was bei Auslandsspielen nicht der Fall ist.
Auf einen sogenannten „Rahmenvertrag“, der in Deutschland geschlossen worden sein soll und der die Nichtigkeit sämtlicher Einzelspielverträge unabhängig vom jeweiligen Spielort begründen könnte, kommt es nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Ort, von dem aus der Spieler an dem jeweiligen Glücksspiel tatsächlich teilgenommen hat. Dieser ist für jeden einzelnen Spielvorgang gesondert zu bestimmen und vom Anspruchsteller konkret darzulegen.
Zur Begründung eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung geleisteter Spieleinsätze ist zunächst die Nichtigkeit der zugrunde liegenden Glücksspielverträge erforderlich. Diese Nichtigkeit kann nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV nur für solche Verträge angenommen werden, die unter den Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags fallen. Bereits aus der Überschrift des Staatsvertrages folgt, dass er ausschließlich Regelungen für das Glücksspielwesen in Deutschland treffen soll. Für Spielvorgänge, die von einem ausländischen Aufenthaltsort aus durchgeführt werden, kann der GlüStV keine Wirkung entfalten; eine auf ihn gestützte Nichtigkeitsfolge scheidet insoweit aus. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB setzen ebenfalls voraus, dass der inländische Schutzbereich dieser Normen berührt ist, was bei Auslandsspielen nicht der Fall ist.
Auf einen sogenannten „Rahmenvertrag“, der in Deutschland geschlossen worden sein soll und der die Nichtigkeit sämtlicher Einzelspielverträge unabhängig vom jeweiligen Spielort begründen könnte, kommt es nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Ort, von dem aus der Spieler an dem jeweiligen Glücksspiel tatsächlich teilgenommen hat. Dieser ist für jeden einzelnen Spielvorgang gesondert zu bestimmen und vom Anspruchsteller konkret darzulegen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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