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Kreditkarte im Urlaub gestohlen: kein Ersatz bei grober Fahrlässigkeit

Geld & Recht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Werden nach dem Abhandenkommen einer Kreditkarte zeitnah Bargeldabhebungen unter Verwendung der korrekten PIN vorgenommen, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Karteninhaber PIN und Karte nicht getrennt aufbewahrt hat. Gelingt die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht, entfällt ein Erstattungsanspruch gegen das Kreditinstitut wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

Anspruchsgrundlage und rechtlicher Rahmen

Bei unbefugten Zahlungsvorgängen mit einer Kreditkarte kommen Erstattungsansprüche des Karteninhabers aus §§ 675u, 812 BGB in Betracht. Diese können jedoch durch einen Gegenanspruch des Kreditinstituts aus §§ 675v Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB zu Fall gebracht werden, wenn der Karteninhaber seine vertraglichen Sorgfaltspflichten wenigstens grob fahrlässig verletzt hat. In einem solchen Fall steht dem Erstattungsbegehren der dolo-agit-Einwand gemäß § 242 BGB entgegen: Wer sofort zurückgewähren müsste, was er gerade erlangt, kann keinen durchsetzbaren Anspruch geltend machen.

Grob fahrlässige Aufbewahrung der Kreditkarte

Vertragliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können ausdrücklich untersagen, die Kreditkarte in einem Fahrzeug aufzubewahren. Werden Karten entgegen dieser Klausel in einem Fahrzeug zurückgelassen - und deutet der Vortrag des Karteninhabers gegenüber Behörden auf einen entsprechenden Sachverhalt hin - begründet dies eine grob fahrlässige Pflichtverletzung. Widersprüchlicher Parteivortrag, der von früheren Angaben gegenüber der Polizei abweicht, ist prozessual unbeachtlich - insbesondere dann, wenn ihm kein ordnungsgemäßer Beweisantritt beigefügt ist.


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Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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