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Kreditkartenmissbrauch: Wer haftet für den Schaden?

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Situation fürchtet wohl jeder: man stellt plötzlich fest, dass die Kreditkarte nicht mehr da ist. Ganz schlimm ist es dann, wenn man feststellt, dass in der Zwischenzeit bereits mit der Karte Abbuchungen vorgenommen wurden oder Zahlungen erfolgt sind.

Bevor man beim Verlust der Karte in Panik verfällt, sollte man sofort das zuständige Kreditinstitut über den Verlust der Kreditkarte informieren und die Karte sperren lassen.

Ist vor der Kartensperrung ein finanzieller Schaden entstanden, so stellt sich die Frage, wer für diesen aufkommt.

Es gelten die AGB des Kreditinstitutes

Grundsätzlich ist es so, dass sich aus den einschlägigen AGB der jeweiligen Kreditinstitute ergibt, wie man bei Verlust der Kreditkarte vorzugehen hat. Dieser Pflicht muss der Karteninhaber nachkommen, denn ansonsten droht ihm die Haftung für den eingetretenen Schaden.

In den AGB sind dem Kreditkarteninhaber zudem oftmals auch Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Aufbewahrung der Kreditkarte auferlegt.

Unberechtigte Abbuchungen vor der Kartensperre

Überwiegend ist ein Pauschalbetrag für die Haftung in den AGB festgelegt. Für Schäden, die in der Zeit bis zur Sperrung der Karte eintreten, haftet der Karteninhaber in diesem Fall nur in Höhe des festgelegten Pauschalbetrages. Dies gilt jedoch nur, solang keine Pflichtverletzung durch den Karteninhaber vorliegt.

Es kommt bei der Frage danach, wer für den Schaden aufkommt, also auf die konkreten Umstände an. Beispielsweise darf die PIN nicht mit der Karte zusammen aufbewahrt werden.

Unberechtigte Abbuchungen nach der Kartensperre

Für nach der Sperrung der Kreditkarte erfolgten Abhebungen haftet der Karteninhaber nicht.

Sollte bereits eine Belastung der Kreditkarte erfolgt sein, so ist deshalb zu prüfen, ob das Kreditinstitut diesen Betrag nicht wieder erstatten muss.
Stand: 20.05.2021 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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