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Webseiten-Mitgliedschaft Minderjähriger

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Mitgliedschaft auf einer Webseite kommt mit einem Minderjährigen nur dann zustande, wenn diese von den Eltern oder - nach dem 18. Geburtstag des Kindes - nachträglich vom Kind selbst genehmigt wird.

Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, sind unwirksam, da diese überraschend sind.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger kann den geltend gemachten, abgebuchten Mitgliedsbeitrag von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung zurück verlangen, weil eine Mitgliedschaft nicht wirksam vereinbart wurde.

Er hat durch öffentliche Urkunde nachgewiesen, dass er bei Vertragsschluss im Jahr 2005 noch minderjährig war. Damit war der von ihm angeblich getroffene Vertragsschluss, der erst mit Eintritt seines 18. Geburtstags wirksam werden sollte, inklusive dieser Bedingung schwebend wirksam, §§ 106, 108 BGB.

Der Vertrag wurde nicht nachträglich gemäß § 108 Abs. 3 BGB vom Kläger genehmigt.

Der bloße Umstand, dass er die Seiten der Beklagten danach noch aufgerufen hat, ohne nachweisbar das Portal auch genutzt zu haben, genügt hierfür ebensowenig, wie der unsubstantiierte Hinweis der Beklagten, der Kläger habe nach Eintritt der Volljährigkeit den kostenpflichtigen Service der Beklagten gebucht.

Darüber hinaus teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Klagepartei, dass die von der Beklagten behauptete über 0,99 EUR hinausgehende Entgeltlichkeit nicht wirksam vereinbart wurde. Angesichts der Hervorhebung des Preises von 0,99 EUR ist bereits die auf der Authentifizierungsseite im nachfolgenden, ungegliederten Fließtext versteckte Entgeltlichkeitsklausel überraschend.

Darüber hinaus gilt dasselbe für die in Ziffer 3.3. der AGB der Beklagten vorgesehene Verlängerungsklausel, denn diese befindet sich unter „Zahlung und Preise“, und ist nicht etwa mit „Vertragslaufzeit und Verlängerung“ überschrieben. Aus diesen Gründen war die auf Bezahlung weiterer Mitgliedsbeiträge gerichtete Widerklage abzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, ob die AGB der Beklagten wirksam einbezogen wurden.


AG München, 18.02.2009 - Az: 262 C 18519/08

ECLI:DE:AGMUENC:2009:0218.262C18519.08.0A

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