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Elternbeirat scheitert mit Eilantrag gegen mögliche Neuwahlen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz kann nicht auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Einladung zu einer Klassenelternversammlung gerichtet werden. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft, da im Eilverfahren ausschließlich vorläufige Regelungen getroffen werden können und keine verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit stattfindet (vgl. VGH Bayern, 18.12.2017 - Az: 19 CE 17.1541; VG Berlin, 16.06.2023 - Az: 1 L 244.23).

Einzelne Mitglieder eines Elternbeirats besitzen zudem keine Antragsbefugnis hinsichtlich möglicher organschaftlicher Rechte. Für eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers betroffen sein kann. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Gremium – wie ein Elternbeirat – lediglich in seiner Gesamtheit als antragsbefugt in Betracht kommt. Vorliegend ging es um die vorgesehene Beratung und mögliche spätere Terminierung einer Neuwahl gemäß § 107 Abs. 2 HSchG. Die bloße Ankündigung oder Diskussion eines solchen Tagesordnungspunkts berührt die Rechtsstellung eines einzelnen Mitglieds nicht.

Auch die Möglichkeit, dass bei der anberaumten Versammlung lediglich eine Nachwahl für eine frei gewordene Position erfolgen könnte, begründet keine besondere Betroffenheit. In einem späteren Wahlgang kann sich jedes Elternteil erneut zur Wahl stellen; das Risiko einer Nichtwahl stellt keinen rechtlich relevanten Nachteil dar. Ein Rechtsschutzbedürfnis entfällt damit ebenfalls.

Gegen die Zulässigkeit spricht zudem der Rechtsgedanke des § 44a S. 1 VwGO, wonach isolierte Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen – wie die Einladung oder die Bestimmung eines möglichen Wahltermins – ausgeschlossen sind. Verfahrensleitende Maßnahmen sind erst gemeinsam mit einer späteren Sachentscheidung angreifbar. Diese Grundsätze gelten auch im vorläufigen Rechtsschutz, wie das Bundesverwaltungsgericht hervorgehoben hat (BVerwG, 14.03.2019 - Az: 2 VR 5.18).

Unabhängig davon lagen die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch materiell nicht vor. Ein Anordnungsanspruch war nicht erkennbar, da weder formelle noch materielle Fehler bei der Einberufung der Versammlung ersichtlich waren. Die Einberufung war nach § 107 Abs. 2 HSchG rechtmäßig, da alle Fristen und Quoren eingehalten wurden. Weigert sich ein Elternbeirat, eine Versammlung einzuberufen, kann die Klassenleitung dies ersatzweise vornehmen. Auch ein Anordnungsgrund fehlt, da vorbeugender Rechtsschutz grundsätzlich unzulässig ist (VGH Hessen, 05.02.2019 - Az: 6 B 2061/18). Es würde sich zudem um eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache handeln, da kein irreversibler Schaden droht.

Damit erweist sich ein Eilantrag, der auf die Unterbindung einer Klassenelternversammlung oder die Streichung eines Wahl-Tagesordnungspunkts gerichtet ist, sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als unzulässig.


VG Kassel, 14.11.2025 - Az: 7 L 3312/25.KS

ECLI:DE:VGKASSE:2025:1114.7L3312.25.KS.00

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