Der Verkauf von elektronischen Zigaretten – mit und ohne Nikotin – verstößt gegen § 10 JuSchG. Durch den Verkauf von elektronischen Zigaretten wird die Sicherheit der kaufenden Mitschüler schwer verletzt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Bei der Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme, die von der zuständigen Schulbehörde auf Antrag des Schulleiters nach Beschluss der Klassenkonferenz getroffen wird. Voraussetzung für die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme ist, dass der Schüler in der Schule schuldhaft gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisungen des Schulleiters, der Lehrkräfte oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern diese Anweisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrags der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen oder Sachen dienen und soweit pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 HSchG) oder der Schutz von Personen oder Sachen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme erfordert (§ 82 Abs. 4 Nr. 2 HSchG). Dabei knüpft das Schulgesetz hinsichtlich der Schuldhaftigkeit eines Verhaltens nicht an die Strafmündigkeit, sondern an die individuelle, altersabhängige Einsichtsfähigkeit an. Die Überweisung an eine andere Schule setzt des Weiteren voraus, dass es sich um eine besonders schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebes oder um eine schwere Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingte anhaltende Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschüler handelt.
Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme aus dem Katalog des § 82 Abs. 2 Satz 1 HSchG ist eine pädagogische Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens des Schülers in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Maßnahme ist durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht mehr hinzunehmenden Verhalten eines Schülers unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist. Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, entzieht sich einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Vielmehr steht der zuständigen Behörde wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu.
Die pädagogische Ermessensentscheidung wird indes durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt (§ 82 Abs. 11 HSchG i. V. m. § 65 Abs. 4 Satz 1 VOGSV). Danach sind in der Regel zunächst weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen; die zu treffende Maßnahme muss dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein. Eine Ordnungsmaßnahme kann aber auch unmittelbar verhängt werden, ohne dass zuvor pädagogische Maßnahmen angewendet wurden, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht ausreichen (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VOGSV).
Die Klägerin hat schuldhaft gegen das in § 10 JuSchG enthaltene Verbot, in der Öffentlichkeit Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche abzugeben – das sich ausdrücklich auch auf elektronische Zigaretten („Vapes“) und deren Behältnisse bezieht (§10 Abs. 4 JuSchG) – verstoßen.
Sie hat in der Schule mehrfach elektronische Zigaretten an Mitschüler verkauft. Dies ergibt sich bereits aus ihrer eigenen Einlassung, worin sie angibt, für „manche Schüler Vapes geholt“ zu haben. Nach eigenen Angaben hat sie diese „nur 2–3mal für Schüler mitgebracht“.
Bei dem Schulgelände handelt es sich auch um einen öffentlichen Ort im Sinne der Vorschrift, weil es sich hierbei um ein öffentliches Gelände – im Unterschied zu einem Privatgrundstück, dessen Zugang nicht ohne Weiteres möglich ist – handelt.
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