Die Anordnung einer
Arbeitgeberin, dass Rauchen nur in den festgelegten Pausen gestattet ist, unterliegt regelmäßig nicht dem Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da die Anordnung die Einhaltung der
Arbeitszeit sicherstellen soll und somit nicht das Ordnungsverhalten, sondern das Arbeitsverhalten betrifft.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Arbeitgeberin hat mit der Anordnung „Somit ist das Rauchen ausschließlich auf den gem. Anlage 1 aufgeführten 'Raucherinseln' und ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet“ kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aus § 87 BetrVG noch aus § 23 Abs. 3 BetrVG.
Das Rauchverbot auf dem Hafengelände außerhalb der fünf Raucherinseln ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und – unabhängig von Brandschutzvorschriften – bereits in der Betriebsordnung 2011 unter Ziffer 1.10. geregelt. Im Streit ist lediglich der Halbsatz "… und ausschließlich in der tariflich vorgesehenen Pause gestattet".
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen.
Eine gesetzliche oder tarifliche Regelung zum Verhältnis von Rauchen und Arbeitszeit ist nicht vorhanden. Der Rahmentarifvertrag regelt zwar die Pausenzeiten, trifft aber keine Aussage zum Rauchen. Eine Beschränkung des Rauchens in zeitlicher Hinsicht findet sich dort nicht. Der
Tarifvertrag regelt zwar die Pausenzeiten weitgehend abschließend. Dass Rauchen außerhalb der Pausenzeiten untersagt ist, lässt sich ihm aber nicht entnehmen.
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